2.3.1 Bis zur Gesetzesrevision vom 14. Dezember 2012 (Einfügung von Art. 27 Abs. 1quarter ArG, AS 2013 4081, in Kraft seit 1.12.2013) galt die Bestimmung, dass Betriebe für Reisende Arbeitnehmende u.a. bis 1 Uhr nachts sowie sonntags beschäftigen durften. Als Betriebe für Reisende galten u.a. Tankstellenshops auf Autobahnraststätten und an Hauptverkehrswegen mit starkem Reiseverkehr, die ein Waren- und Dienstleistungsangebot führen, das überwiegend auf die spezifischen Bedürfnisse der Reisenden ausgerichtet ist (alt Art. 26 Abs. 2 und 4 ArGV 2). Anderseits durfte in Gastgewerbebetrieben und bei Tankstellen auch ohne Bewilligung während der ganzen Nacht gearbeitet werden (Art.