2.2 Für bestimmte Gruppen von Betrieben und Arbeitnehmenden hat der Gesetzgeber Sonderbestimmungen erlassen. So dürfen auf Autobahnraststätten und an Hauptverkehrswegen mit starkem Reiseverkehr in Tankstellenshops, deren Waren- und Dienstleistungsangebot in erster Linie auf die Bedürfnisse der Reisenden ausgerichtet ist, Arbeitnehmende sonntags und in der Nacht beschäftigt werden (Art. 27 Abs. 1quarter ArG). Art. 26 Abs. 2bis Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2; SR 822.112) vom 10.5.2000 präzisiert für die entsprechenden Tankstellenshops, dass u.a. Nacht- und Sonntagsarbeit ohne behördliche Bewilligung zulässig ist (Art. 4 ArGV 2).