2.1 Die Arbeit von 6 Uhr bis 20 Uhr gilt als Tagesarbeit, die Arbeit von 20 Uhr bis 23 Uhr ist Abendarbeit. Tages- und Abendarbeit sind bewilligungsfrei (Art. 10 Abs. 1 ArG). Beginn und Ende der betrieblichen Tages- und Abendarbeit können zwischen 5 Uhr und 24 Uhr unter bestimmten Vorgaben anders festgelegt werden, wobei sie auch in diesem Falle zusammen höchstens 17 Stunden beträgt 3 (Art. 10 Abs. 2 ArG). Die Beschäftigung von Arbeitnehmern ausserhalb der betrieblichen Tages- und Abendarbeit nach Art. 10 ArG (Nachtarbeit) ist − vorbehältlich der gesetzlichen Ausnahmen − untersagt (Art. 16 ArG).