Seitens Beschwerdeführer wird nicht bestritten, dass die Arbeitszeiten im Tankstellenshop über den maximalen Rahmen der gesetzlichen Tages- und Abendarbeitszeiten hinausgehen, mithin Nachtarbeit beansprucht wird resp. die betriebliche Arbeitszeit mehr als 17 Stunden beträgt (Art. 10 Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel, [Arbeitsgesetz, ArG; SR 822.11] vom 13.3.1964). Sie berufen sich jedoch auf die Sonderbestimmung für Tankstellenshops an Hauptverkehrswegen mit starkem Reiseverkehr gemäss Art. 27 Abs. 1quarter ArG, wonach deren Angestellte auch sonntags und in der Nacht beschäftigt werden dürfen.