26 Abs. 2bis ArGV 2 ist. 3. Es sei festzustellen, dass sich die Beschwerdeführer bzw. der C.________ Tankstellenshop nicht an die in Art. 10 ArG festgelegten betrieblichen Tagesund Abendarbeit von 17 Stunden zu halten haben. 2 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin, eventualiter zu Lasten des Staates.