C. Gegen diese Feststellungsverfügung erhoben die A.________ und B.________ am 12. August 2016 Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz. Mit RRB 178/2017 vom 7. März 2017 wies der Regierungsrat die Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer ab.