B. In der Folge nahm B.________ schriftlich Stellung zu den Vorwürfen und es fand eine Besprechung zwischen ihm und dem Arbeitsinspektorat statt. Nachdem dies ergebnislos blieb, erliess das Amt für Arbeit am 12. Juli 2016 auf Ersuchen der Beschwerdeführer (Vi-act. II/01-3) die Feststellungsverfügung (Vi-act. II/01-2): 3.1 Es wird festgestellt, dass der C.________ Tankstellenshop kein Shop im Sinne von Art. 27 Abs. 1quater ArG und Art. 26 Abs. 2bis ArGV 2 ist. 3.2 Der C.________ Tankstellenshop hat sich an die in Art. 10 ArG festgelegten betriebliche Tages- und Abendarbeit von 17 Stunden zu halten.