A. Als Folge einer Arbeitszeitkontrolle (Stichprobenkontrolle) bei der Tankstelle C.________, im Frühjahr 2015 liess das Arbeitsinspektorat der A.________ mit Schreiben vom 26. März 2013 [recte 2015] verschiedene Beanstandungen mitteilen. So wurde insbesondere eine Verletzung der betrieblich maximal möglichen Tages- und Abendarbeit von 17 Stunden gerügt. B.________ wurde aufgefordert, Massnahmen zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu ergreifen. Für den Widerhandlungsfall wurden Sanktionen angedroht (Vi-act. II/01-12).