{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-07-12", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-41_2017-07-12.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "b3d343c12d7a0b5fe3773a5abe36a1aa"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-41_2017-07-12.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2017_41_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2345d67a73ddbfb4f2905fbc1e0ad697e8ed9d4e10e6215dc68db3d1c88538201c686a40db1387d75635f6e30e4e804c3d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2345d67a73ddbfb4f2905fbc1e0ad697e8ed9d4e10e6215dc68db3d1c88538201c686a40db1387d75635f6e30e4e804c3d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2017_41", "Checksum": "31e2cf905784a355b25a8b66c0278520"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2017 41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Kammer 12.07.2017 II 2017 41\nRegeste:\nArbeitsgesetz (Arbeitszeitregelung für Tankstellenshop) | Verschiedenes\n\n3.2.6 Es ist daher insgesamt (aufgrund der lokalen Verhältnisse sowie der dargestellten Kundenfrequenzen) auszuschliessen, dass es sich beim Grossteil der\nKundschaft des Tankstellenshops der Beschwerdeführer an der\nD.________strasse zu den massgeblichen Randzeiten um Verkehrsteilnehmer\nhandelt, die dem Durchgangsverkehr der Autobahn F.________ zuzurechnen\nsind. Solches vermag auch die Darstellung der Beschwerdeführer, viele Kunden\nhätten ein Fahrzeug mit ausserkantonalem oder ausländischem Nummernschild,\nnicht zu untermauern. Denn dem Durchgangsverkehr der Autobahn F.________\nwären die Kunden nur dann zuzurechnen, wenn diese die Autobahn zwecks Befriedigung ihrer Bedürfnisse als Reisende im Tankstellenshop verlassen haben\nund nach dem Einkauf wieder auf die Autobahn zurückkehren. Davon muss unter\nden gegebenen, aufgezeigten Verhältnissen nicht ausgegangen werden (und\nwird so von den Beschwerdeführern auch nicht geltend gemacht). Indem der Regierungsrat die Kundschaft des Tankstellenshops nicht weiter analysiert, sondern\ndie Beweiswürdigung antizipiert hat, hat er nicht widerrechtlich gehandelt. Berechtigterweise hat er ausgeführt, tatsächlich werde der Tankstellenshop der Beschwerdeführer wohl nur sehr selten von Durchreisenden der F.________ besucht. Soweit die Beschwerdeführer indes geltend machen, die Kundschaft setze\nsich grossmehrheitlich aus Reisenden zusammen, so verkennen sie, dass erstens nur Reisende des Durchgangsverkehrs der Autobahn F.________ und nicht\nsolche, deren Ziel sich in der Region I.________ befindet oder die bewusst nicht\nauf den Hauptverkehrsachsen reisen, massgebend sind und zweitens nur die\nZusammensetzung der Kundschaft zu den Randzeiten (welche die Aufhebung\ndes Nachtarbeitsverbotes bedingen) relevant ist.\n\n3.3 Die Beschwerdeführer betonen schliesslich, das Stimmvolk habe in der Abstimmung vom 22. September 2013 der Liberalisierung der Öffnungs- und Arbeitszeiten von Tankstellenshops mit grosser Mehrheit zugestimmt. Die Voraus-\n\n18\nsetzungen, von dieser Liberalisierung zu profitieren, erfülle auch der Tankstellenshop an der D.________strasse.\n\nDem ist entgegenzuhalten, dass mit der Vorlage zur Revision des Arbeitsgesetzes nicht eine eigentliche Liberalisierung beabsichtigt war. Vielmehr sollte eine in\nder Praxis stossende Situation geklärt werden. Bereits vor der Revision war es\nnämlich Tankstellen und Gastrobetrieben erlaubt, nachts und sonntags zu arbeiten. Tankstellen auf Autobahnraststätten und an Hauptverkehrswegen mit starkem Reiseverkehr durften schon vorher Tag und Nacht auch ein Bistro führen\nund Reisende bewirten. Untersagt war ihnen jedoch, ab 1 Uhr Waren an Reisende zu verkaufen. Dies führte in der Praxis immer wieder zu Abgrenzungsproblemen (vgl. Bericht WAK-N, BBl 2011 8983 ff.). Daher wollte man mit der Revision\nden Tankstellen auf Autobahnraststätten und an Hauptverkehrswegen mit starkem Reiseverkehr, die ohnehin die ganze Nacht arbeiten und Reisende bewirten\ndurften, erlauben, auch den Shop mit einem auf Reisende ausgerichteten Sortiment offen zu lassen. Denn das Personal arbeitet ohnehin die ganze Nacht (vgl.\nBR Schneider-Ammann, AB 2012 S 743 ff.). Die Beschwerdeführer machen nun\naber schon gar nicht geltend, ihr Betrieb sei auf diese auch in der Nacht Reisenden ausgerichtet und die ganze Nacht geöffnet. Vielmehr wollen sie Öffnungszeiten von 6 bis 23 Uhr, was Vor- und Nachbereitungszeiten während der Nacht\nnach sich zieht. Der Betrieb selbst wäre zu den Nachtstunden geschlossen. Ihr\nBegehren entspricht daher auch nicht der ratio legis der Gesetzesrevision, was\ndie restriktive Haltung der Vorinstanzen in Sachen Bestimmung der Hauptverkehrswege mit starkem Reiseverkehr ebenfalls rechtfertigt.\n\n4. Zusammenfassend steht damit fest, dass es sich beim Tankstellenshop der\nBeschwerdeführer nicht um einen solchen an einem Hauptverkehrsweg mit starkem Reiseverkehr handelt. Ebenso kann es als erstellt gelten, dass es sich nicht\nbei einem Grossteil der Kunden des Tankstellenshops zu den relevanten Randzeiten um Reisende handelt, die dem Durchgangsverkehr der Autobahn\nF.________ zuzurechnen sind. Damit aber fehlt es an den Voraussetzungen zur\nAnwendung der Sonderbestimmungen gemäss Art. 27 Abs. 1quater ArG und Art.\n26 Abs. 2bis ArGV 2. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.\n\n5. Diesem Verfahrensausgang entsprechend werden die auf Fr. 2'000.-- festzusetzenden Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) den unterliegenden Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt (§ 72 Abs. 2 der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Juni\n1974 [VRP; SRSZ 234.110]). Eine Parteientschädigung wird nicht gesprochen.\n\n19\n20\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten werden auf Fr. 2'000.-- festgesetzt und unter solidarischer Haftung den Beschwerdeführern auferlegt. Sie haben am 13. April 2017 einen\nKostenvorschuss von Fr. 2'000.-- bezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist.\n\n3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde*\nin öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das\nBundesgericht, BGG, SR 173.110).\n\nSoweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht\nzulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten\ngerügt werden (Art. 113ff. BGG).\n\n"}