{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-07-12", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-41_2017-07-12.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "b3d343c12d7a0b5fe3773a5abe36a1aa"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-41_2017-07-12.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2017_41_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2345d67a73ddbfb4f2905fbc1e0ad697e8ed9d4e10e6215dc68db3d1c88538201c686a40db1387d75635f6e30e4e804c3d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2345d67a73ddbfb4f2905fbc1e0ad697e8ed9d4e10e6215dc68db3d1c88538201c686a40db1387d75635f6e30e4e804c3d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2017_41", "Checksum": "31e2cf905784a355b25a8b66c0278520"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2017 41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Die Kundenfrequenzen seien über den ganzen Tag mehrheitlich gleich verteilt, wogegen bei Pendlern Spitzen in der Früh und spät abends sowie dazwischen Einbrüche zu erwarten\n\n16\nwären. Die Ausgeglichenheit belege, dass der Tankstellenshop zu einem Grossteil von Reisenden und nicht Pendlern angefahren werde.\n\nDem kann − abgesehen davon, dass es nicht um die Zusammensetzung der\nKundschaft insgesamt geht (Erw. 3.2.4) − nicht gefolgt werden. Zum einen handelt es sich bei der eingereichten Übersicht um eine Information aus Google\nMaps, wo mittels Balkendiagramm die Stosszeiten im Tankstellenshop angegeben werden (vgl. www.maps.google.ch D.________strasse E.________; eingesehen am 20.6.2017). Die Darstellung wird einzig mit der Aussage erläutert, sie\nbasiere auf Besuchen an diesem Ort. Es ist nicht bekannt, wie diese Stosszeiten\nerhoben werden, in welcher Frequenz der Laden aufgesucht wird, wie aktuell die\nDarstellung ist, welche effektiven Zahlen dargestellt werden oder ob die Höhe der\nBalken im Diagramm für alle Tage eine gleiche Besucherzahl ausweist. Schon\ngar nicht deklariert wird die Zusammensetzung der Kundschaft. Die Aussagekraft\nvon Bf-act. 3 ist daher sehr beschränkt. Es wäre zu erwarten, dass die Beschwerdeführer über aussagekräftigere Geschäftszahlen verfügen, bzw. wenn\nsolche vorhanden sind, diese gestützt auf die Mitwirkungspflicht gemäss § 19\nVerwaltungsrechtspflegegesetz (VRP, SRSZ 234.110) einreichen würden.\n\nNicht erklärbar ist auch, weshalb die Beschwerdeführer dem Gericht nur die Daten von Montag bis Freitag vorlegen, bereitet Google doch die ganze Woche auf.\nStellt man alle sieben Tage nebeneinander, wird ersichtlich, dass entgegen der\nDarstellung der Beschwerdeführer über die ganze Woche hinweg keine einheitliche Kundenfrequenz sichtbar ist. Während an allen Werktagen zwischen 6 bis 9\nUhr hohe Frequenzen, nach 9 Uhr deutlich tiefere, bis ca. 15 / 16 Uhr ansteigende und dann erneut bis 23 Uhr abfallende Frequenzen dargestellt werden, steigt\nes am Samstag ab 6 Uhr kontinuierlich bis 16 Uhr an und fällt dann wieder bis 23\nUhr. Ebenso am Sonntag, wenn auch ausgeprägter als am Samstag. Weder\nkann von einer gleichmässigen Verteilung über den Tag hinweg, noch von vergleichbaren Frequenzen über die Tage hinweg gesprochen werden, wodurch die\nAussage der Beschwerdeführer widerlegt ist. Aufgrund der Spitze werktags in der\nFrüh ist − gemäss eigener Darstellung der Beschwerdeführer − davon auszugehen, dass es sich um eigentliche Pendler handelt. Warum es sich bei der zweiten\nSpitze um ca. 15 bis nach 16 Uhr um Reisende handeln soll, erklärt sich aus der\nDarstellung nicht, aber auch nicht das Gegenteil. Auch die Tatsache, dass die\nFrequenzverteilung am Wochenende deutlich anders ausfällt als an Werktagen,\nvermag keinen Hinweis für oder gegen Reisende abzugeben. Immerhin aber\nweist der C.________ L.________ ein vergleichbares Balkendiagramm auf, wogegen jene der MyStop Autobahnraststätten in Affoltern a.A. resp. in Erstfeld\ndeutlich davon abweichen, über die ganze Woche ausgeglichen sind und die\nSpitzen jeweils um den Mittag erreichen (alle eingesehen auf Google Maps,\n17\n20.6.2017). Unter der Annahme, dass es sich bei den beiden Autobahnraststätten effektiv grossmehrheitlich um (Distanz-)Reisende und Verkehrsteilnehmer der\nAutobahn als Kunden handelt, rechtfertigt es sich bei Gegenüberstellung der verschiedenen Kundenfrequenzverteilungen, den Schluss zu ziehen, dass es sich\nbeim Tankstellenshop der Beschwerdeführer eben gerade nicht grossmehrheitlich um Reisende, sondern um lokal ansässige Kunden handelt (was Reisende\nnicht ausschliesst). Dies gilt im Besonderen für die Kundschaft nach 6 Uhr. Die\nFrequenz nach 22 Uhr wird durchgehend als gering dargestellt, weshalb ein entsprechender Bedarf für Reisende der Autobahn F.________ ausgeschlossen\nwerden kann.\n\n"}