{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-07-12", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-41_2017-07-12.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "b3d343c12d7a0b5fe3773a5abe36a1aa"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-41_2017-07-12.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2017_41_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2345d67a73ddbfb4f2905fbc1e0ad697e8ed9d4e10e6215dc68db3d1c88538201c686a40db1387d75635f6e30e4e804c3d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2345d67a73ddbfb4f2905fbc1e0ad697e8ed9d4e10e6215dc68db3d1c88538201c686a40db1387d75635f6e30e4e804c3d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2017_41", "Checksum": "31e2cf905784a355b25a8b66c0278520"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2017 41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Das Gesetz unterscheide zwischen Tankstellenshops auf Autobahnraststätten und solchen an Hauptverkehrswegen mit starkem Reiseverkehr. Das ein-\n\n14\nschlägige Urteil beziehe sich nur auf die zweite Gruppe, d.h. auf Tankstellenshops in räumlicher Nähe zu Hauptverkehrswegen. Dies treffe für den Tankstelleshop an der D.________strasse gar nicht zu, liege er doch − wenn überhaupt −\nin räumlicher Nähe zu einer Autobahn.\n\nOb sich die Rechtsprechung des Bundesgerichts nur auf Hauptverkehrswege\nbezieht und Tankstellenshops ausserhalb von Autobahnraststätten, deren Kundschaft aber zu einem grossen Teil dem Durchgangsverkehr der Autobahn zugeordnet werden kann, gar nicht unter Art. 27 Abs. 1quater ArG fallen können, kann\nvorliegend offen bleiben, da die vom Bundesgericht erarbeiteten Bedingungen\nohnehin nicht erfüllt wären.\n\n3.2.2 Im zitierten Entscheid hatte das Bundesgericht die Erfüllung der Voraussetzung gar nicht geprüft, da der Tankstellenshop ohnehin eine zu grosse Fläche\naufwies (Urteil BGer 2A.211/2006 vom 16.1.2007 Erw. 3.4). Dennoch ist der dem\nEntscheid zugrunde liegende Sachverhalt illustrativ. Es ging um eine Tankstelle\nmit Laden in Seon, die zwar direkt an einem (anerkannten) Hauptverkehrsweg\ngelegen, von diesem aus aber nur beschränkt wahrnehmbar war und nicht ab\ndieser, sondern nur über eine Gemeindestrasse angefahren werden konnte. Mobile Reklametafeln auf der Liegenschaft machten jedoch Verkehrsteilnehmer des\nHauptverkehrsweges auf den Laden aufmerksam (Urteil BGer 2A.211/2006 vom\n16.1.2007 Erw. 3.3). Ob die Voraussetzungen damit erfüllt werden, liess das\nBundesgericht, wie erwähnt, offen. Die räumlichen Verhältnisse sind aber auf jeden Fall nicht vergleichbar mit jenen des Tankstellenshops der Beschwerdeführer. Im Fall von Seon lag die Liegenschaft direkt am Hauptverkehrsweg und\nkonnte direkt am Hauptverkehrsweg beworben werden. Einzig die Einfahrt zum\nLaden führte (aus verkehrstechnischen Gründen) aus der Nebenstrasse auf die\nLiegenschaft. Der Tankstellenshop der Beschwerdeführer hingegen ist ab der\nAutobahnausfahrt E.________ in rund 3km, ab der Autobahnausfahrt\nG.________ in rund 2km erreichbar (der anerkannte Hauptverkehrsweg H8 liegt\nin weiter Entfernung). Dass der Tankstellenshop von der Autobahn aus gesichtet\nwerden kann, ist nicht ausgeschlossen; dass er wahrgenommen wird dagegen\neher schon. Beworben werden kann er auf der Autobahn nicht (abgesehen von\nentsprechenden Vermerken auf Navigationssystemen). Ab der Ausfahrt\nG.________ ist sodann der Coop Aperto am Bahnhof G.________ (mit täglichen\nÖffnungszeiten von 05.30 bis 22.00 Uhr, sonntags von 07.00 bis 22.00 Uhr) bereits nach rund 1km erreichbar und damit näher (für Reisende auf der\nF.________ wären sodann die zwei C.________ Tankstellenshops in\nL.________ kurz nach G.________ noch näher). Allein aufgrund der räumlichen\nVerhältnisse kann der vorliegende Fall daher nicht mit dem Fall Seon verglichen\n\n15\nwerden. Allerdings betont das Bundesgericht auch, neben der räumlichen Nähe\nsei insbesondere die Zusammensetzung der Kundschaft von Bedeutung.\n\n3.2.3 Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer ist Voraussetzung für eine Ausnahme des Nachtarbeitsverbotes aber nicht nur, dass es sich bei einem\nGrossteil der Kundschaft um Reisende und nicht lokal Ansässige handelt. Vielmehr muss es sich um Verkehrsteilnehmer handeln, die dem Durchgangsverkehr\ndes Hauptverkehrsweges zuzurechnen sind. Nur dies rechtfertigt die Annahme,\nder Kunde befriedige seine Bedürfnisse als die Art Reisender, für welchen sich\ndie Aufhebung des Nachtarbeitsverbotes rechtfertigt. Entsprechend müsste erwiesen sein, dass die Mehrheit der Kunden des Tankstellenshops an der\nD.________strasse dem Durchgangsverkehr auf der F.________ zuzurechnen\nist.\n\n3.2.4 Des Weiteren genügt es nicht, wenn insgesamt der Grossteil der Kundschaft dieser spezifischen Gruppe an Reisenden angehört. Es geht vorliegend\num die ausnahmsweise Nichtanwendung des Nachtarbeitsverbotes. Entsprechend muss nachgewiesen sein, dass für Reisende auf der Autobahn\nF.________ ein Bedarf besteht, im Tankstellenshop der Beschwerdeführer\nnachts ihre (reisebedingten) Bedürfnisse zu befriedigen. So verlangt denn auch\ndie bundesgerichtliche Praxis den Nachweis, dass ein Grossteil der Kundschaft\nan Sonn- und Feiertagen Verkehrsteilnehmer des Hauptverkehrsweges ist (da es\nin den einschlägigen Entscheiden um die Aufhebung des Sonntagsarbeitsverbotes ging; BGE 134 II 265 Erw. 5.2; Urteile BGer 2A.211/2006 vom 16.1.2007 Erw.\n3.3; 2C_206/2008 vom 13.8.2008 Erw. 4.2). Denn einzig dieser Bedarfsnachweis\nrechtfertigt die Aufhebung des gesetzlichen Nacht- resp. Sonntagsarbeitsverbotes. Der Tankstellenshop der Beschwerdeführer ist indes zu Nachtzeiten gar\nnicht geöffnet. Einzig die Vor- und Nachbereitungsarbeiten bedingen, dass von\nden Angestellten auch Nachtarbeit geleistet werden muss. Nachzuweisen wäre\ndaher die Zusammensetzung der Kundschaft zu den Randzeiten, welche die\nNachtarbeit verursachen. Nur wenn ein Grossteil der Kundschaft eine Zeitspanne\nnach 6 Uhr bzw. vor 23 Uhr dem Durchgangsverkehr auf der F.________ zuzurechnen wäre, wären die Voraussetzungen für die Aufhebung des Nachtarbeitsverbotes erfüllt.\n\n"}