{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-07-12", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-41_2017-07-12.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "b3d343c12d7a0b5fe3773a5abe36a1aa"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-41_2017-07-12.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2017_41_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2345d67a73ddbfb4f2905fbc1e0ad697e8ed9d4e10e6215dc68db3d1c88538201c686a40db1387d75635f6e30e4e804c3d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2345d67a73ddbfb4f2905fbc1e0ad697e8ed9d4e10e6215dc68db3d1c88538201c686a40db1387d75635f6e30e4e804c3d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2017_41", "Checksum": "31e2cf905784a355b25a8b66c0278520"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2017 41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Reiseziele nicht unmit-\n12\ntelbar an einer Autobahn oder einem Hauptverkehrsweg mit starkem Reiseverkehr befinden, sondern weiter ab diesen durch Haupt- oder Nebenstrassen erschlossen werden. Deren Ziel besteht geradezu darin, die Hauptverkehrsader mit\nden lokalen Reisezielen zu verbinden. Damit aber werden sie nicht Teil der auf\ngrosse Distanzen ausgerichteten Hauptverkehrsader. Der Verkehrsteilnehmer\nselber bleibt zwar Reisender und wird nicht zum Pendler. Auch kommt er allenfalls von weiter entfernt her und er legt zwischen Ausgangsort und seinem Ziel\neine grosse Distanz hin. Dennoch besteht der eigentliche Zweck der (im konkreten Fall) ab der Autobahn F.________ bis zum Ausflugsziel liegenden Strassen\nnicht in der Abwicklung des Hauptverkehrs über grössere Distanzen. Entsprechend werden sie auch nicht im Wesentlichen von Reisenden benutzt. Vielmehr\nnutzen die Reisenden das dem lokalen und regionalen Verkehr dienende Strassennetz, um ab der Autobahn oder dem Hauptverkehrsweg das Reiseziel zu erreichen (und umgekehrt).\n\nIn diesem Sinne verkennen die Beschwerdeführer, dass der Gesetzgeber in Art.\n27 Abs. 1quater ArG nicht den Reisenden als solchen dem Pendler gegenüberstellt, sondern (Autobahnen und) Hauptverkehrswege mit starkem Reiseverkehr\nden Strassen mit primär lokalem und regionalem Verkehr (und damit den sich auf\nlanger Reise befindenden Reisenden dem Pendler). Tatsächlich bewegen sich\nauf den Hauptverkehrswegen mit starkem Reiseverkehr auch Pendler und umgekehrt auf Regionalstrassen auch Reisende. Ausschlaggebend ist jedoch allein,\ndass sich auf einer Hauptverkehrsader grossmehrheitlich Reisende bewegen, um\nauf dieser Strasse grössere Distanzen zu überwinden (analog zu den Autobahnen). Nur dies rechtfertigt es überhaupt, zur Befriedigung der Bedürfnisse der\nReisenden eine Ausnahme vom Nachtarbeitsverbot zu normieren. So spricht das\nAmt für Arbeit in seiner Vernehmlassung im Rahmen der Verwaltungsbeschwerde vor Regierungsrat zu Recht an, dass es den sich fern der Autobahnen und\nHauptverkehrswegen mit starkem Reiseverkehr bewegenden Reisenden letztlich\nzumutbar ist, sich zu Tages- und Abendzeiten mit Reisebedarf einzudecken und\nkein Grund besteht, für diese das Nachtarbeitsverbot aufzuheben (Vi-act. II/01;\nZiffer 20). Dies gilt im Speziellen auch für diejenigen Reisenden, deren Reiseziel\nsich in der Region I.________ befindet und die deswegen die\nD.________strasse befahren.\n\n3.1.5 Die von den Beschwerdeführern geforderte Gesetzesauslegung bzw.\n-anwendung würde zu einer ungebührlichen Ausweitung des davon betroffenen\nTankstellenshop-Netzes mit entsprechender Aufhebung des Nachtarbeitsverbotes führen, was der Gesetzgeber ausdrücklich nicht wollte und was der restriktiven Anwendung der Ausnahmebestimmung widersprechen würde. Zwar hält\n\n13\nauch das Bundesgericht fest, nicht nur Autobahnen dienten den Reisenden, sondern auch Kantonsstrassen könnten Hauptverkehrswege mit starkem Reiseverkehr darstellen. Gemäss seiner Rechtsprechung können als solche indes nur\nKantonsstrassen anerkannt werden, welche die Funktion von Autobahnen in Gegenden erfüllen, die über keine Autobahnen oder Autostrassen verfügen (BGE\n134 II 265 Erw. 5.3). Damit betont es die vom Gesetz verfolgte Symmetrie zwischen Autobahnen und Hauptverkehrswegen mit starkem Reiseverkehr. Soweit\nsich aber Reisende freiwillig parallel zu bestehenden Autobahnen auf Hauptstrassen bewegen oder von der Autobahn auf Hauptstrassen abzweigen, um ans\nnahegelegene Reiseziel zu gelangen, werden diese nicht zu Hauptverkehrswegen mit starkem Reiseverkehr. Sie rechtfertigen keine Lockerung des Nachtarbeitsverbotes.\n\n3.1.6 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Amt für Arbeit resp. der Regierungsrat das Recht nicht falsch angewendet und ihr Ermessen nicht\nunterschritten haben, indem sie neben den Autobahnen A3 und A4/E41 nur die\nNord-Süd-Verbindung zwischen diesen Autobahnen (resp. den Kantonsgrenzen)\nals Hauptverkehrsweg mit starkem Reiseverkehr bestimmt haben und die parallel\nzur Autobahn F.________ verlaufende, resp. ab dieser verschiedene Ausflugsziele erschliessende D.________strasse in der Gemeinde E.________ nicht als\nsolche qualifizierten.\n\n3.2 Wie die Beschwerdeführer richtig festhalten, muss sich ein Tankstellenshop, damit er unter die Ausnahmebestimmung von Art. 27 Abs. 1quater ArG fällt,\nnicht zwingend unmittelbar (\"directement en bordure\", BGE 134 II 265 Erw. 5.2)\nam Hauptverkehrsweg befinden. Neben den räumlichen Verhältnissen ist auch\ndarauf abzustellen, wie sich die Kundschaft in der Nacht resp. an Sonn- und Feiertagen tatsächlich zusammensetzt. Falls es sich bei einem Grossteil der Kundschaft des Tankstellenshops nicht um lokal ansässige Personen, sondern um\ndem Durchgangsverkehr des Hauptverkehrsweges zuzurechnende Verkehrsteilnehmer handelt, kann auch ein Tankstellenbetrieb, der nicht unmittelbar an diesen Hauptverkehrsweg anstösst, aber zur Hauptsache von dort aus angefahren\nwird, im Sinne von Art. 26 Abs. 2bis ArGV 2 den Bedürfnissen des Reiseverkehrs\ndienen (Urteil BGer 2A.211/2006 vom 16.1.2007 Erw. 3.3).\n\n"}