{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-07-12", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-41_2017-07-12.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "b3d343c12d7a0b5fe3773a5abe36a1aa"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-41_2017-07-12.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2017_41_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2345d67a73ddbfb4f2905fbc1e0ad697e8ed9d4e10e6215dc68db3d1c88538201c686a40db1387d75635f6e30e4e804c3d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2345d67a73ddbfb4f2905fbc1e0ad697e8ed9d4e10e6215dc68db3d1c88538201c686a40db1387d75635f6e30e4e804c3d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2017_41", "Checksum": "31e2cf905784a355b25a8b66c0278520"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2017 41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Diesbezüglich ist mit dem Reiseverkehr auf den Achsen A3 sowie A4/E41 der Verkehr\nauf der Nord-Süd-Verbindung zwischen diesen beiden Autobahnen vergleichbar.\nSowohl im inneren als auch äusseren Kantonsteil gibt es je eine Autobahn als\nHauptverkehrsader in Ost-West-Richtung (resp. umgekehrt). Auf der Nord-Süd-\nAchse fehlt es an einer Autobahn, womit die Festlegung des Amtes für Arbeit in\nBeachtung der bundesgerichtlichen Praxis, wonach diesfalls kantonale Hauptstrassen diese Funktion übernehmen können (Erw. 2.3.4.2), nicht zu beanstanden ist.\n\nEs ist daher nicht willkürlich, neben den Autobahnen nur diese eine Achse als\nHauptverkehrsweg für Reisende über längere Distanzen zu bestimmen. Die weiteren (Haupt-)Strassen mögen mitunter ein nicht geringes Verkehrsaufkommen\nauszuweisen (vgl. DTV-Belastungskarte 2016 des Tiefbauamtes Kanton Schwyz;\nhttps://www.sz.ch/staatskanzlei-departemente/baudepartement/tiefbauamt/verkehrszaehlungen/dtv-plan.html/72-416-387-378-3564-3632-3630; eingesehen\nam 20.6.2017). Es kommt ihnen aber nicht die Bedeutung einer Hauptverkehrsader für Reisende über grössere Distanzen zu.\n\n3.1.3 Dem widerspricht nicht, dass sich Reisende auch auf anderen Strassen\nbewegen. Die Beschwerdeführer weisen diesbezüglich auf Reisende hin, welche\nbewusst nicht über die dazu vorgesehenen Autobahnen reisen, sondern das\nFahren über Land, z.B. über die D.________strasse, bevorzugen. Es ist nicht zu\nleugnen, dass ein Teil der Reisenden Autobahnen − aus unterschiedlichen Gründen − meiden. Dies ändert indes nichts daran, dass die von diesen Reisenden\nbevorzugten (Haupt-)Strassen weder dem Zweck der Abwicklung des wesentlichen Reiseverkehrs über grössere Distanzen dienen noch von einer Mehrheit der\nReisenden als solche benützt werden und daher nicht als Hauptverkehrswege zu\nbestimmen sind. So schliesst auch die Verkehrszählung aus, dass der wesentliche Teil des Verkehrs auf der D.________strasse zu dieser Kategorie Reisenden\nzählt. Die Zählstelle .________ der kantonalen Verkehrszählung am Knoten\nE.________ weist für die D.________strasse (Richtung G.________ und Richtung H.________) einen durchschnittlichen Tagesverkehr (DTV) von 9'749 Fahrzeugen aus sowie einen durchschnittlichen Werktagsverkehr (DWV) von 10'414\n\n11\nFahrzeugen. Demgegenüber werden auf der F.________ in G.________ 26'900\nFahrzeuge gezählt (DTV 2016, Tiefbauamt Kanton Schwyz, April 2017).\n\nWürden aufgrund der die Autobahnen meidenden Reisenden auch die weiteren\n(Haupt-)Strassen zu Hauptverkehrswegen mit starkem Reiseverkehr gezählt, so\nmüssten viele weitere Strassen als solche qualifiziert werden (etwa die Strasse\nBrunnen - Gersau bis Kantonsgrenze SZ/LU oder die ebenfalls parallel zur Autobahn [A3] verlaufende Kantonsstrasse von der Kantonsgrenze SZ/ZH bis zur\nKantonsgrenze SZ/GL resp. SZ/SG oder die Hauptstrasse Kantonsgrenze SZ/ZG\nvia Küssnacht Richtung Luzern sowie Richtung Weggis bis je zur Kantonsgrenze\nSZ/LU). Auf all diesen (Haupt-)Strassen finden sich Reisende, welche bewusst\nauf das Befahren von Autobahnen verzichten. Diese Strassen werden deswegen\naber nicht zu Hauptverkehrswegen mit starkem Reiseverkehr. Indem das Amt für\nArbeit all diese Strassen nicht als solche bestimmt hat und damit die an diesen\nStrassen gelegenen Tankstellenshops nicht den Sonderbestimmungen mit der\nMöglichkeit, Personal über die ganze Nacht und sonntags zu beschäftigen, unterstellt hat, hat es sein Ermessen nicht unterschritten.\n\n3.1.4 Des Weiteren weisen die Beschwerdeführer auf die vielen touristischen Attraktionen in der Region I.________ hin, welche allesamt Ziele von Reisenden\nseien (Beschwerdeschrift Ziff. III.2. und III.3.). Zum einen verkenne der Regierungsrat, dass die D.________strasse ausdrücklich als Zufahrtsstrasse für den\nJ.________ sowie die K.________ diene. Zum andern seien dies längst nicht alle\nZiele; die Region I.________ verfüge über deren viele. Die regierungsrätliche\nSachverhaltsfeststellung sei daher unzutreffend.\n\nSoweit die Beschwerdeführer betreffend Anfahrt J.________ auf dessen Homepage verweisen, muss deren Ausführung insofern relativiert werden, als die präsentierte Karte zwar die D.________strasse (neben anderen) als Zufahrtsstrasse\nausweist, im Beschrieb aber die Anfahrt über die F.________, Ausfahrt\nE.________ oder G.________, nennt (www.J.________.ch, eingesehen am\n20.6.2017). Die K.________ wiederum nennen ausschliesslich die F.________\nund deren Ausfahrt .________ als Anfahrtsweg, sei es zur Station Bahnhof\nG.________ oder zur Station F.________, welche empfohlen wird\n(www.K.________ .ch, eingesehen am 20.6.2017). Es kann somit in keiner Weise die Rede davon sein, die D.________strasse sei für die entsprechenden Besucher der Hauptreiseweg.\n\n"}