{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-07-12", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-41_2017-07-12.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "b3d343c12d7a0b5fe3773a5abe36a1aa"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-41_2017-07-12.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2017_41_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2345d67a73ddbfb4f2905fbc1e0ad697e8ed9d4e10e6215dc68db3d1c88538201c686a40db1387d75635f6e30e4e804c3d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2345d67a73ddbfb4f2905fbc1e0ad697e8ed9d4e10e6215dc68db3d1c88538201c686a40db1387d75635f6e30e4e804c3d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2017_41", "Checksum": "31e2cf905784a355b25a8b66c0278520"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2017 41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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November 2001 (Ausgabe Oktober\n2015) folgende Hauptstrassen als Hauptverkehrswege mit starkem Reiseverkehr\nnach Art. 26 Abs. 2bis ArGV 2 definiert (Wegleitung Kap. 5 Ziff. 11):\n- Hauptstrasse H8, Seedamm Kantonsgrenze SG / SZ bis Autobahnauffahrt\nNr. 40 Pfäffikon (A3) (ohne Dorfdurchfahrt Pfäffikon)\n- Hauptstrasse H8, Verbindungsstrasse zwischen den Autobahnen A3 Zürich-\nChur und A4/E41 Zürich-Zug-Gotthard, konkret: Ausfahrt Nr. 39 Schindellegi\n(A3) bis Ausfahrt Nr. 39 Schwyz (A4/E41).\n- Axenstrasse (ab Ausfahrt Nr. 41, Mositunnel Süd bis Sisikon Kantonsgrenze SZ\n/ UR)\n\nZudem wird festgehalten, dass als Betriebe für Reisende u.a. Tankstellenshops\nan Hauptverkehrswegen mit starkem Reiseverkehr gelten, die ein Waren- und\nDienstleistungsangebot führen, das überwiegend auf die spezifischen Bedürfnisse der Reisenden ausgerichtet ist (Presseerzeugnisse, Verpflegung, Hygiene\nusw.). Nicht dazu gehört der Einkaufstourismus. Auch darf die maximale Verkaufsfläche nicht mehr als 120m2 betragen.\n\n3. Die Beschwerdeführer werfen den Vorinstanzen vor, bei der Feststellung,\nder C.________ Tankstellenshop an der D.________strasse falle nicht unter die\nAusnahmen vom Nachtarbeitsverbot, von unzutreffenden Sachverhaltsannahmen auszugehen und fehlerhaft zu subsumieren. Zudem sei das rechtliche\nGehör verletzt worden, die vorgenommene antizipierte Beweiswürdigung sei unzulässig.\n\n3.1.1 Zum einen rügen die Beschwerdeführer, der Regierungsrat qualifiziere die\nD.________strasse in E.________ zu Unrecht nicht als Hauptverkehrsweg (Beschwerdeschrift Ziff. III). Der Gesetzgeber habe die Bedürfnisbefriedigung der\nReisenden bezweckt und dabei die Reisenden von den Pendlern unterschieden.\nIrrelevant sei, woher die Reisenden kämen und wohin sie fahren. Wesentlich sei,\ndass sich der Reisende, anders als der Pendler, auf einen Ausflug begebe, der\n9\nnicht täglich und regelmässig, sondern spontan sei. Zielort sei eine nicht regelmässig angefahrene und zumeist unbekannte Destination. Die dortigen organisatorischen und infrastrukturellen Bedingungen seien dem Reisenden nicht bekannt, weshalb er sich regelmässig veranlasst sehe, sich auf seiner Fahrt einzudecken. Nicht relevant sei, ob dieser Reiseverkehr die Autobahn oder eine Alternativroute nutze. Zu Unrecht habe daher der Regierungsrat die\nD.________strasse wegen der parallel verlaufenden Autobahn F.________ als\nHauptverkehrsweg ausgeschlossen. Er verkenne, dass viele Reisende \"in gemütlicher Abkehr vom hektischen von der inneren Stoppuhr getriebenen Reisen auf\nder \"Überholspur\" sich auf der D.________strasse in Bewunderung und Würdigung der landschaftlichen Pracht und der touristischen Reize bewegen wollen\"\n(Beschwerdeschrift Ziff. III.1.f.). Für diese sei der Weg das Ziel. Die\nD.________strasse führe in diesem Sinne einen enormen Reiseverkehr. Seien\nindes sowohl auf der Autobahn F.________ als auch auf der D.________strasse\ndie Voraussetzungen nach Art. 27 Abs. 1quater ArG und Art. 26 Abs. 2bis ArGV 2\nerfüllt, so hätten beide Strecken als Hauptverkehrswege zu gelten. So bestätige\nsich in Realität denn auch, dass es sich an Wochenenden und Sonntagen bei\nden Kunden des C.________ Tankstellenshops an der D.________strasse vornehmlich um Reisende mit ausserkantonalen und ausländischen Kennzeichen\nhandle, die reisespezifische Bedürfnisse befriedigen würden. Indem der Regierungsrat die D.________strasse wegen der parallel verlaufenden Autobahn\nF.________ als Hauptverkehrsweg ausschliesse, gehe er von einer \"entweder -\noder\" Regelung aus, welche das Gesetz so nicht vorsehe.\n\n3.1.2 Die Beschwerdeführer verkennen, dass dem Kanton bei der Bestimmung\nder \"Hauptverkehrswege mit starkem Reiseverkehr\" ein gewisser Ermessensspielraum zusteht und dass diese im Sinne einer Ausnahmeregelung restriktiv\nfestzulegen sind (Erw. 2.3.4.3 und 2.3.4.6).\n\nAusgehend von der Definition, dass Hauptverkehrsadern, auf denen sich der\nHauptreiseverkehr, der grössere Distanzen zurücklegt, abwickelt, die \"Hauptverkehrswege mit starkem Reiseverkehr\" bilden (vgl. Wegleitung SECO Nr. 226-1),\nhat das Amt für Arbeit die Hauptverkehrswege im Kanton auf die Hauptstrasse\nH8 (Kantonsgrenze SG/SZ bis Autobahnauffahrt A3 Nr. 40 [ohne Dorfdurchfahrt\nPfäffikon] sowie Autobahnausfahrt A3 Nr. 39 bis Autobahnauffahrt A4/E41 Nr.\n39) und die Axenstrasse (ab Autobahnausfahrt A4/E41 Nr. 41 bis Kantonsgrenze\nSZ/UR) konzentriert (Erw. 2.4). Unabhängig der Autobahnen resp. Autobahnraststätten (die durch die Bundesgesetzgebung definiert sind; Wegleitung SECO Nr.\n226-1) wird somit die den Kanton durchlaufende Nord-Süd-Verbindung zwischen\nder A3 und der F.________ (inkl. Zufahrten bis Kantonsgrenze) als einzige\n\n10\nHauptverkehrsader anerkannt, auf welcher sich ein grössere Distanzen zurücklegender Hauptreiseverkehr abspielt.\n\n"}