{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-07-12", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-41_2017-07-12.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "b3d343c12d7a0b5fe3773a5abe36a1aa"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-41_2017-07-12.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2017_41_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2345d67a73ddbfb4f2905fbc1e0ad697e8ed9d4e10e6215dc68db3d1c88538201c686a40db1387d75635f6e30e4e804c3d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2345d67a73ddbfb4f2905fbc1e0ad697e8ed9d4e10e6215dc68db3d1c88538201c686a40db1387d75635f6e30e4e804c3d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2017_41", "Checksum": "31e2cf905784a355b25a8b66c0278520"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2017 41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Keine Änderung brachte die Revision bezüglich des\nKreises der von der Erleichterung betroffenen Shops. Sie müssen weiterhin auf\nAutobahnraststätten oder an Hauptverkehrswegen mit starkem Reiseverkehr liegen sowie ein Waren- und Dienstleistungsangebot führen, das in erster Linie auf\ndie Bedürfnisse der Reisenden ausgerichtet ist. Auch erhellt aus der Debatte\nklar, dass insbesondere bezüglich des Begriffs \"Hauptverkehrswege mit starkem\nReiseverkehr\" auf die etablierte Verwaltungs- und Gerichtspraxis zu alt Art. 26\nAbs. 4 ArGV 2 abzustellen ist.\n\n2.3.4 Diese mehrfach zitierte Verwaltungs- und Gerichtspraxis ergibt sich aus\nden Wegleitungen zum ArG resp. zur ArGV 2 (namentlich Wegleitung Nr. 226)\nund Checklisten (insbesondere die Checkliste für Nacht- und Sonntagsarbeit in\nTankstellenshops) des SECO sowie der Rechtsprechung des Bundesgerichts\n(das die Grundlagen des SECO bestätigt hat; Urteil BGer 2A.211/2006 vom\n16.1.2007 Erw. 3.2). Wegleitend für den Begriff \"Hauptverkehrswege mit starkem\nReiseverkehr\" ist dabei BGE 134 II 265 Erw. 5 (PRA 2009 Nr. 32).\n\n2.3.4.1 Das Bundesgericht hält darin einleitend fest, \"Hauptverkehrswege mit\nstarkem Reiseverkehr\" beziehe sich nicht nur auf die Touristen, sondern auf alle\nReisenden (was im Übrigen durch die Gesetzesrevision und Anpassung des\nfranzösischen und italienischen Gesetzestextes bestätigt wurde, BBl 2012 439).\n\n2.3.4.2 Hauptverkehrswege mit starkem Reiseverkehr zeichnen sich dadurch\naus, dass sie die Hauptverkehrsader bilden und grössere Ortschaften bzw. Kantone oder Staaten miteinander verbinden und dass sich auf ihnen der Hauptreiseverkehr abwickelt. Darunter fällt jener Reiseverkehr, der grössere Distanzen\n\n7\nzurücklegt. Dieser Hauptreiseverkehr umfasst jedoch nicht nur die Autobahnen,\nsondern auch die Kantonsstrassen, welche diese Funktion in Gegenden erfüllen,\ndie über keine Autobahnen oder Autostrassen verfügen. Ausgeschlossen sind\ndamit der Pendlerverkehr zwischen Ortschaften sowie der Ortsverkehr (BGE 134\nII 265 Erw. 5.3). Gemäss Bundesgericht besteht eine Symmetrie zwischen den\nAutobahnen und den Hauptverkehrswegen mit starkem Reiseverkehr.\n\nEin Hauptverkehrsweg in diesem Sinne wird nicht durch die absorbierte Verkehrsdichte definiert. Vielmehr hat er unabhängig von seinem Verkehr für den\nReiseverkehr objektiv wichtig zu sein. Es sind nur Strassen gemeint, die zur\nZurücklegung von Strecken einer bestimmten Distanz benutzt werden (nicht aber\nim Wesentlichen lokalen oder regionalen Verkehr übernehmen). Die Ausnahmebestimmung bezüglich zulässiger Arbeitszeiten zielt auf die spezifischen Bedürfnisse der Reisenden (BGE 134 II 265 Erw. 5.5).\n\n2.3.4.3 Die Strassen, welche Hauptverkehrswege mit starkem Reiseverkehr darstellen, sind durch die Kantone zu bestimmen. Ihnen kommt dabei ein gewisser\nErmessensspielraum zu (BGE 134 II 265 Erw. 5.3).\n\n2.3.4.4 Tankstellenshops, die in den Genuss der Erleichterungen fallen, müssen\nsich grundsätzlich direkt am Rande einer solchen als \"Hauptverkehrsweg mit\nstarkem Reiseverkehr\" bestimmten Verkehrsachse befinden, so dass sie für die\nReisenden leicht zugänglich sind (BGE 134 II 265 Erw. 5.2). So führt das Bundesgericht aus, dass für die Frage, ob ein Tankstellenshop an einem Hauptverkehrsweg liege, neben den räumlichen Verhältnissen auch darauf abzustellen\nsei, wie sich die Ladenkundschaft an Sonn- und Feiertagen tatsächlich zusammensetze. Falls es sich bei einem Grossteil der Kundschaft nicht um lokal ansässige Personen, sondern um dem Durchgangsverkehr des Hauptverkehrsweges\nzuzurechnende Verkehrsteilnehmer handle, könne auch ein Tankstellenbetrieb,\nder nicht unmittelbar an diese Hauptverkehrsachse anstosse, aber zur Hauptsache von dort aus angefahren werde, im Sinne von alt Art. 26 Abs. 4 ArGV 2\nden Bedürfnissen des Reiseverkehrs dienen (Urteil BGer 2A.211/2006 vom\n16.1.2007 Erw. 3.3).\n\n2.3.4.5 Auch müssen diese Tankstellenshops über ein beschränktes Sortiment\nvon Waren und Dienstleistungen verfügen, das den spezifischen Erwartungen\nder Reisenden genügt mit dem Zweck, dass diese auf ihrem Weg einfach zu diesen Grundleistungen Zugang haben können (BGE 134 II 265 Erw. 5.2). Es darf\nsich nicht um ein Vollsortiment handeln; das Warenangebot entspricht einem\nGrundbedarf der Reisenden (Verpflegung, Hygiene, Presseerzeugnisse, Reisebedarf für unterwegs und ähnliches mehr). Die Waren sind in handlichen Volu-\n\n8\nmen oder Quanten zu verkaufen, die von einer Person getragen werden können\nund der Kaufvorgang muss einfach und sofort abgewickelt werden (Urteil BGer\n2A.256/2001 vom 22.3.2002 Erw. 6.2).\n\n2.3.4.6 Schliesslich führt das Bundesgericht aus, es handle sich bei der Sonderbestimmung um eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz des Verbots der\nSonntagsarbeit, weswegen sie auf jeden Fall restriktiv und nicht extensiv ausgelegt werden müsse (BGE 134 II 265 Erw. 5.5). Dies gilt ebenso hinsichtlich des\nVerbots der Nachtarbeit.\n\n"}