{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-07-12", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-41_2017-07-12.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "b3d343c12d7a0b5fe3773a5abe36a1aa"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-41_2017-07-12.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2017_41_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2345d67a73ddbfb4f2905fbc1e0ad697e8ed9d4e10e6215dc68db3d1c88538201c686a40db1387d75635f6e30e4e804c3d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2345d67a73ddbfb4f2905fbc1e0ad697e8ed9d4e10e6215dc68db3d1c88538201c686a40db1387d75635f6e30e4e804c3d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2017_41", "Checksum": "31e2cf905784a355b25a8b66c0278520"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2017 41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Bei den geltenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen\nwürden sich einige Abgrenzungsfragen stellen. So würden die Kantone über einen gewissen Ermessensspielraum verfügen in der Frage, welche Verkehrswege\nals \"Hauptverkehrswege mit starkem Reiseverkehr\" gelten. Neu soll hingegen die\nVoraussetzung des \"starken Reiseverkehrs\" entfallen. Es sollen Tankstellenshops auf Autobahnraststätten und an Hauptverkehrsstrassen die ganze Nacht\nüber Personal beschäftigen können. Damit wollte man sich bewusst von der\nbundesgerichtlichen Praxis zu den Hauptverkehrswegen mit starkem Reiseverkehr abgrenzen und eine Öffnung erreichen; es sollte vermehrt auf das blosse\nVerkehrsaufkommen abgestellt werden statt auf die Bedeutung eines Verkehrsweges für den Reiseverkehr (BBl 2011 8989). Festhalten wollte man dafür an der\nVoraussetzung des besonderen Warensortiments, das überwiegend auf die Bedürfnisse von Reisenden ausgerichtet sein müsse. Diesen Punkt liess man unangetastet; auch künftig sollten in den Genuss einer Arbeitszeiterleichterung nur\nTankstellenshops kommen, die eine beschränkte, auf die spezifischen Bedürfnisse von Reisenden abgestimmte Produktepalette anbieten.\n\nIn seiner Stellungnahme zum Bericht und Antrag der WAK-N hielt der Bundesrat\nam 11. Januar 2012 fest (BBl 2012 437), Nacht- und Sonntagsarbeit seien nur\n5\nsehr restriktiv zuzulassen. Im vorliegenden Fall rechtfertige sich aufgrund der\nAbgrenzungsfragen indes eine moderate Anpassung. Er unterstützte daher die\nGesetzesrevision, beantragte jedoch, nicht den neuen Begriff \"Hauptverkehrsstrassen\" einzuführen, sondern an der bestehenden Formulierung \"an Hauptverkehrswegen mit starkem Reiseverkehr\" festzuhalten. Die Verwaltungs- und Gerichtspraxis habe konkretisiert, was darunter zu verstehen sei, wogegen der\nneue, unbestimmte Begriff neue Unklarheiten und Abgrenzungsfragen mit sich\nbringe.\n\nDer Nationalrat ist dem Antrag der WAK-N gefolgt (AB 2012 N 647). Die WAK-S\nbeantragte dem Ständerat dagegen, dem Antrag des Bundesrates zu folgen. Ihres Erachtens würde die Formulierung des Nationalrates den Kreis der Läden,\ndie rund um die Uhr geöffnet sein könnten, zu stark erweitern; namentlich Tankstellenshops an Zufahrtsstrassen zu grossen Städten, die nicht vorwiegend von\nReisenden, sondern von Konsumenten frequentiert werden, würden profitieren\nund gegenüber andern Detailhändlern ungerechtfertigt privilegiert. Zudem bestehe zur Version des Bundesrates eine von den Kantonen entwickelte und durch\nGerichtsentscheide etablierte Praxis (Kommissionspräsident SR Graber, AB\n2012 S. 743 ff). Und zu dieser Praxis führte BR Schneider-Ammann aus:\nIch mache ausdrücklich noch einmal darauf aufmerksam, dass wir die \"Hauptverkehrswege mit starkem Reiseverkehr\" weiterhin als Bedingung haben wollen. Es\nhat sich über die Jahre zwischenzeitlich eine Gerichtspraxis durchgesetzt. Es ist in\nder Verwaltung klar, was gemeint ist. Würde man zu \"Hauptverkehrsstrassen\"\nwechseln, würde Unsicherheit aufkommen, und es bräuchte wieder eine gewisse\nZeit, bis sich das System eingespielt hätte. Es ist heute eingespielt, und es geht\ndarum, dass man wirklich den Reiseverkehr auf den Hauptverkehrswegen betont\nund nicht etwa die Zufahrtsstrassen zu Agglomerationen, die mit den Hauptverkehrsstrassen gemeint sein könnten. […]\n\nEs ist also nicht die Absicht, neue Hauptverkehrswege zu definieren. Sie sind definiert - mehr oder weniger starker Reiseverkehr, da stellt sich schon eine Abwägungsfrage. Es sind aber nicht die Hauptverkehrswege mit tropfenweisem Reiseverkehr, sondern effektiv die Hauptverkehrswege entlang gewisser Achsen gemeint. Das Netz der Ladenflächen wird also geöffnet, das bestehende Netz wird im\nWesentlichen administrativ entlastet, das Angebot wird erweitert. Würden Sie auf\nden Begriff \"Hauptverkehrsstrassen\" wechseln, dann würde das Strassen einbeziehen, die zum Beispiel Pendlerstrassen in Agglomerationen hinein sind. Das ist\ngenau das, was den Unterschied ausmacht und was der Bundesrat nicht will.\n\nNachdem der Ständerat dem Antrag des Bundesrates gefolgt ist, stimmte dieser\nVersion schliesslich auch der Nationalrat zu (AB 2012 N 2041).\n\nDa gegen die Gesetzesrevision das Referendum ergriffen wurde, hatte letztlich\ndas Stimmvolk über die Vorlage abzustimmen. Dieses hat dem neuen Art. 27\nAbs. 1quater ArG am 22. September 2013 zugestimmt. In den Abstimmungserläuterungen hielt der Bundesrat fest, die einzige Änderung beziehe sich auf die\n6\nNachtarbeit, welche in den betreffenden Tankstellenshops bislang nur bis 1 Uhr\nmöglich war, neu hingegen durchgehend. Alle übrigen Voraussetzungen, namentlich der Kreis der betroffenen Tankstellenshops blieben unverändert (Erläuterungen des Bundesrates zur Volksabstimmung vom 22.9.2013, S. 50 ff.). Der\nBundesrat wiederholte dabei die in der Praxis entwickelte Definition: \"Was als\nAutobahnraststätte gilt, bestimmt die Bundesgesetzgebung über die Nationalstrassen. Hauptverkehrswege mit starkem Reiseverkehr zeichnen sich dadurch\naus, dass sie grössere Ortschaften bzw. Kantone oder Staaten miteinander verbinden und dass sich auf ihnen der Hauptreiseverkehr über grössere Distanzen\nabwickelt. Der tägliche Pendlerverkehr zwischen nahe liegenden Ortschaften, der\nAgglomerations- und der Ortsverkehr gehören nicht dazu.\"\n\n"}