{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-07-12", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-41_2017-07-12.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "b3d343c12d7a0b5fe3773a5abe36a1aa"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-41_2017-07-12.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2017_41_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2345d67a73ddbfb4f2905fbc1e0ad697e8ed9d4e10e6215dc68db3d1c88538201c686a40db1387d75635f6e30e4e804c3d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2345d67a73ddbfb4f2905fbc1e0ad697e8ed9d4e10e6215dc68db3d1c88538201c686a40db1387d75635f6e30e4e804c3d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2017_41", "Checksum": "31e2cf905784a355b25a8b66c0278520"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2017 41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Beginn und Ende der betrieblichen Tages- und Abendarbeit können\nzwischen 5 Uhr und 24 Uhr unter bestimmten Vorgaben anders festgelegt werden, wobei sie auch in diesem Falle zusammen höchstens 17 Stunden beträgt\n\n3\n(Art. 10 Abs. 2 ArG). Die Beschäftigung von Arbeitnehmern ausserhalb der betrieblichen Tages- und Abendarbeit nach Art. 10 ArG (Nachtarbeit) ist − vorbehältlich der gesetzlichen Ausnahmen − untersagt (Art. 16 ArG).\n\n2.2 Für bestimmte Gruppen von Betrieben und Arbeitnehmenden hat der Gesetzgeber Sonderbestimmungen erlassen. So dürfen auf Autobahnraststätten\nund an Hauptverkehrswegen mit starkem Reiseverkehr in Tankstellenshops, deren Waren- und Dienstleistungsangebot in erster Linie auf die Bedürfnisse der\nReisenden ausgerichtet ist, Arbeitnehmende sonntags und in der Nacht beschäftigt werden (Art. 27 Abs. 1quarter ArG). Art. 26 Abs. 2bis Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2; SR 822.112) vom 10.5.2000 präzisiert für die entsprechenden\nTankstellenshops, dass u.a. Nacht- und Sonntagsarbeit ohne behördliche Bewilligung zulässig ist (Art. 4 ArGV 2).\n\n2.3.1 Bis zur Gesetzesrevision vom 14. Dezember 2012 (Einfügung von Art. 27\nAbs. 1quarter ArG, AS 2013 4081, in Kraft seit 1.12.2013) galt die Bestimmung,\ndass Betriebe für Reisende Arbeitnehmende u.a. bis 1 Uhr nachts sowie sonntags beschäftigen durften. Als Betriebe für Reisende galten u.a. Tankstellenshops auf Autobahnraststätten und an Hauptverkehrswegen mit starkem Reiseverkehr, die ein Waren- und Dienstleistungsangebot führen, das überwiegend auf\ndie spezifischen Bedürfnisse der Reisenden ausgerichtet ist (alt Art. 26 Abs. 2\nund 4 ArGV 2). Anderseits durfte in Gastgewerbebetrieben und bei Tankstellen\nauch ohne Bewilligung während der ganzen Nacht gearbeitet werden (Art. 23\nund 46 ArGV 2).\n\n2.3.2 Nachdem das SECO die entsprechende Praxis verschärft hat und das\nBundesgericht diese bestätigte (vgl. Urteil BGer 2C_748/2009 vom 15.7.2010\nErw. 3.6), reichte NR Lüscher unter dem Titel \"Liberalisierung der Öffnungszeiten\nvon Tankstellenshops\" am 12. Juni 2009 eine parlamentarische Initiative ein\n(09.462) mit dem Antrag, das ArG um einen Art. 27 Abs. 1quarter zu ergänzen.\nDemgemäss sollten in Tankstellenshops bei Autobahnraststätten und an Hauptverkehrsstrassen, in denen hauptsächlich auf die besonderen Bedürfnisse der\nReisenden abgestimmte Waren und Dienstleistungen angeboten werden, Arbeitnehmende auch sonntags und in der Nacht beschäftigt werden dürfen. Dies mit\nder Begründung:\nIn städtischen Gebieten und grossen Städten besteht ein echter Bedarf an Tankstellenshops. Personen, welche die ganze Nacht arbeiten müssen - wie beispielsweise Polizistinnen und Polizisten, Taxifahrerinnen und Taxifahrer oder Schichtarbeitende -, sind froh, wenn sie auch ausserhalb der normalen Öffnungszeiten in\nTankstellenshops gewisse Einkäufe machen können.\n\n4\nEs ist heute bereits erlaubt, rund um die Uhr Treibstoff und Fertigprodukte wie Kaffee und Sandwiches zu verkaufen. Dieselben Angestellten, die diese Produkte verkaufen, dürfen zwischen 1.00 Uhr und 5.00 Uhr jedoch keine anderen Shopartikel\nverkaufen. Diese Einschränkung ergibt keinen Sinn.\nDie vorgeschlagene Änderung erlaubt eine moderate Anpassung der Vollziehungsverordnung zum Arbeitsgesetz. Sie betrifft nur Tankstellenshops bei Autobahnraststätten und an Hauptverkehrsstrassen. Es gibt also keinen Anlass zur\nSorge, dass sich diese Shops unkontrolliert verbreiten könnten. Der neue Artikel\n27 Absatz 1quater zielt einzig auf Betriebe ab, die an häufig befahrenen Strassen liegen und rund um die Uhr eine grosse Anzahl an Passantinnen und Kunden aufweisen.\n\nAusserdem muss im Arbeitsgesetz klar festgelegt werden, dass diese Regelung\nauch die Öffnungszeiten dieser Shops an den Sonntagen betrifft. Dieser Punkt hat\nin den letzten Wochen vielerorts (namentlich in Genf und Zürich) für Diskussionen\ngesorgt.\n\nIn Tat gestaltete sich damals die Ausgangslage so, dass Tankstellen auf Autobahnraststätten und an Hauptverkehrswegen mit starkem Reiseverkehr ihre\nShops bis 1 Uhr geöffnet haben durften, anschliessend jedoch nur noch die\nTankstelle und den Bistrobetrieb, was in der Praxis zu Abgrenzungsproblemen\nführte.\n\n"}