{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-07-12", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-41_2017-07-12.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "b3d343c12d7a0b5fe3773a5abe36a1aa"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-41_2017-07-12.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2017_41_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2345d67a73ddbfb4f2905fbc1e0ad697e8ed9d4e10e6215dc68db3d1c88538201c686a40db1387d75635f6e30e4e804c3d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2345d67a73ddbfb4f2905fbc1e0ad697e8ed9d4e10e6215dc68db3d1c88538201c686a40db1387d75635f6e30e4e804c3d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2017_41", "Checksum": "31e2cf905784a355b25a8b66c0278520"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2017 41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 12.07.2017 II 2017 41"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgesetz (Arbeitszeitregelung für Tankstellenshop) | Verschiedenes"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:26:55", "Checksum": "7c4eaa455d1e465e6c45e2a97bb2c948", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 12.07.2017 II 2017 41\nRegeste:\nArbeitsgesetz (Arbeitszeitregelung für Tankstellenshop) | Verschiedenes\n\nVerwaltungsgericht des Kantons Schwyz\nKammer II\n\nII 2017 41\n\nEntscheid vom 12. Juli 2017\n\nBesetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident\nDr.oec. Andreas Risi, Richter\nDr.iur. Frank Lampert, Richter\nlic.iur. Prisca Reichlin Brügger, Gerichtsschreiberin\n\nParteien 1. A.________\nBeschwerdeführerin,\n2. B.________,\nBeschwerdeführer,\nbeide vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Michael Sigerist,\nPilatusstrasse 35, Postfach 3868, 6002 Luzern,\ngegen\n\n1. Amt für Arbeit, Lückenstrasse 8, Postfach 1181, 6431 Schwyz,\n2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,\nPostfach 1260, 6431 Schwyz,\nVorinstanzen,\n\nGegenstand Arbeitsgesetz (Arbeitszeitregelung für Tankstellenshop)\nSachverhalt:\n\nA. Als Folge einer Arbeitszeitkontrolle (Stichprobenkontrolle) bei der Tankstelle C.________, im Frühjahr 2015 liess das Arbeitsinspektorat der A.________\nmit Schreiben vom 26. März 2013 [recte 2015] verschiedene Beanstandungen\nmitteilen. So wurde insbesondere eine Verletzung der betrieblich maximal möglichen Tages- und Abendarbeit von 17 Stunden gerügt. B.________ wurde aufgefordert, Massnahmen zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu ergreifen. Für\nden Widerhandlungsfall wurden Sanktionen angedroht (Vi-act. II/01-12).\n\nB. In der Folge nahm B.________ schriftlich Stellung zu den Vorwürfen und\nes fand eine Besprechung zwischen ihm und dem Arbeitsinspektorat statt. Nachdem dies ergebnislos blieb, erliess das Amt für Arbeit am 12. Juli 2016 auf Ersuchen der Beschwerdeführer (Vi-act. II/01-3) die Feststellungsverfügung (Vi-act.\nII/01-2):\n3.1 Es wird festgestellt, dass der C.________ Tankstellenshop kein Shop im Sinne von Art. 27 Abs. 1quater ArG und Art. 26 Abs. 2bis ArGV 2 ist.\n3.2 Der C.________ Tankstellenshop hat sich an die in Art. 10 ArG festgelegten\nbetriebliche Tages- und Abendarbeit von 17 Stunden zu halten.\n3.3 Diese Verfügung ergeht unter Strafandrohung von Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0, StGB), wonach\nmit Busse bestraft werden kann, wer einer amtlichen Verfügung zu widerhandelt.\n(3.4 - 3.6 Kosten, Rechtsmittelbelehrung und Zustellung)\n\nC. Gegen diese Feststellungsverfügung erhoben die A.________ und\nB.________ am 12. August 2016 Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat\ndes Kantons Schwyz. Mit RRB 178/2017 vom 7. März 2017 wies der Regierungsrat die Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer ab.\n\nD. Am 4. April 2017 lassen die A.________ und B.________ gegen den RRB\n178/2017 vom 7. März 2017 (Versand am 14.3.2017) fristgerecht Beschwerde\nbeim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den Rechtsbegehren:\n1. Der Beschluss Nr. 178/2017 vom 7. März 2017 des Regierungsrates des Kantons Schwyz sowie die Feststellungsverfügung vom 12. Juli 2016 der Beschwerdegegnerin seien aufzuheben.\n2. Es sei festzustellen, dass der C.________ Tankstellen-Shop im Sinne von Art.\n27 Abs. 1quater ArG und Art. 26 Abs. 2bis ArGV 2 ist.\n3. Es sei festzustellen, dass sich die Beschwerdeführer bzw. der C.________\nTankstellenshop nicht an die in Art. 10 ArG festgelegten betrieblichen Tagesund Abendarbeit von 17 Stunden zu halten haben.\n\n2\n4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin,\neventualiter zu Lasten des Staates.\n\nE. Mit Vernehmlassung vom 18. April 2017 beantragt das Amt für Arbeit, die\nBeschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, sofern darauf einzutreten sei. Das\ninstruierende Sicherheitsdepartement beantragt am 19. April 2017 die Abweisung\nder Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer. Mit Schreiben vom 27. April 2017 nehmen die Beschwerdeführer Stellung zu den Vernehmlassungen der Vorinstanzen.\n\nDas Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n\n1. Der Beschwerdeführer 2 ist Gesellschafter der Beschwerdeführerin 1, die\nden C.________ Tankstellenshop an der D.________strasse in E.________ betreibt. Der Shop weist tägliche Öffnungszeiten von 6 Uhr bis 23 Uhr auf. Da die\nLadenöffnung bzw. Ladenschliessung noch Vor- bzw. Nachbereitungsarbeiten\nerfordern, wird im Tankstellenshop täglich von 05.15 Uhr bis 23.10 Uhr gearbeitet\n(angefochtener RRB Erw. 1; Vi-act. II/01-12).\n\nSeitens Beschwerdeführer wird nicht bestritten, dass die Arbeitszeiten im Tankstellenshop über den maximalen Rahmen der gesetzlichen Tages- und Abendarbeitszeiten hinausgehen, mithin Nachtarbeit beansprucht wird resp. die betriebliche Arbeitszeit mehr als 17 Stunden beträgt (Art. 10 Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel, [Arbeitsgesetz, ArG; SR 822.11] vom\n13.3.1964). Sie berufen sich jedoch auf die Sonderbestimmung für Tankstellenshops an Hauptverkehrswegen mit starkem Reiseverkehr gemäss Art. 27\nAbs. 1quarter ArG, wonach deren Angestellte auch sonntags und in der Nacht beschäftigt werden dürfen.\n\nStrittig und zu prüfen ist vorliegend somit, ob der C.________ Tankstellenshop\nan der D.________strasse in E.________ die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der ordentlichen Tages- und Abendarbeit erfüllt (unbestritten ist die\nZulässigkeit der Sonntagsarbeit). Mithin geht es nicht um die Frage der Ladenöffnungszeiten, sondern die zeitlichen Rahmenbedingungen für die Beschäftigung von Arbeitnehmenden.\n\n"}