Die entsprechende Meldung wurde auch durch Tageszeitungen übernommen. Dass der Beschwerdeführer weder das Amtsblatt noch eine Tageszeitung abonniert hat, entbindet ihn nicht von der Fristeinhaltung. Vor allem aber entsteht dadurch auch nicht eine Pflicht des Staates, ihn, der vom Staat eine Leistung beziehen will, persönlich auf die Anmeldung hinzuweisen.