3.7 Auch besteht keine Pflicht der Behörden, versicherte Personen individuell auf die Möglichkeit der Prämienverbilligung aufmerksam zu machen. Hingegen wird die Bevölkerung regelmässig hierüber und insbesondere auch über die Bedeutung der rechtzeitigen Einreichung des Gesuchs um Prämienverbilligung informiert. So wurde im Amtsblatt Nr. 36 vom 9. September 2016 (S. 2139) mit Fettdruck auf die Möglichkeit der Prämienverbilligung und insbesondere die Anmeldefrist per 30. September 2016 hingewiesen. Die entsprechende Meldung wurde auch durch Tageszeitungen übernommen.