Aus diesen gesetzlichen Bestimmungen lässt sich auch kein Anspruch auf eine "automatische" Zusprache von Prämienverbilligungen an bisherige anspruchsberechtigte Personen ableiten. Der Beschwerdeführer kann daher nichts zu seinen Gunsten herleiten, wenn er im Jahr 2016 eine Prämienverbilligung erhalten hat und seine Daten der Ausgleichskasse bekannt waren, er jedoch nicht auf die neuerliche Anmeldung aufmerksam gemacht wurde. Mithin liegt die Verantwortlichkeit für den Erhalt bzw. Bezug der Anmeldeformulare wie auch insbesondere für die fristgerechte Anmeldung insgesamt bei den anspruchsberechtigten Personen.