Diese gesetzliche Bestimmung verdeutlicht, dass die Verantwortlichkeit für den Erhalt bzw. Bezug des Anmeldeformulars bei den anspruchsberechtigten Personen liegt (VGE II 2016 1 vom 16.2.2016 Erw. 2.2). Weder besteht ein Anspruch, dass einem das Anmeldeformular zugestellt wird, noch entbindet es von der Fristeinhaltung, wenn kein Anmeldeformular zugestellt wurde. Aus diesen gesetzlichen Bestimmungen lässt sich auch kein Anspruch auf eine "automatische" Zusprache von Prämienverbilligungen an bisherige anspruchsberechtigte Personen ableiten.