Der Kanton Schwyz hat das zweite System gewählt und verlangt von den Versicherten innert gesetzlicher Frist ein Gesuch, wobei es sich um eine Verwirkungsfrist handelt. Zwar sieht das Gesetz auch die Möglichkeit vor, dass die Ausgleichskasse mutmasslich berechtigten Personen ein Anmeldeformular zustellt (§ 12 Abs. 1 VVzEGzKVG). Es besteht von Gesetzes wegen aber weder ein Anspruch auf Zustellung eines Formulars, noch entbindet die Zustellung eines Formulars von dessen fristgerechten Einreichung. Vor allem aber bedeutet die Tatsache, dass eine mutmasslich berechtigte Person, welche keine Anmeldung zugestellt erhält, nicht, dass ihr bei