3.6 Nicht durchzudringen vermag der Beschwerdeführer sodann mit der Begründung, die Vorinstanz hätte ihm die Anmeldung zustellen müssen, resp. ihn auf die Anmeldung hinweisen müssen. Den Kantonen steht betreffend Umsetzung der Prämienverbilligung ein grosser Spielraum zu (vgl. Erw. 2.1). Insbesondere steht es den Kantonen auch frei, die Prämienverbilligung bei entsprechenden Steuerdaten direkt, d.h. ohne Gesuch zu leisten, oder aber von den Versicherten ein ausdrückliches Gesuch zu verlangen. Der Kanton Schwyz hat das zweite System gewählt und verlangt von den Versicherten innert gesetzlicher Frist ein Gesuch, wobei es sich um eine Verwirkungsfrist handelt.