Mithin waren konkret die Verhältnisse am 1. April 2016 massgebend und nicht die in der Zukunft liegenden Verhältnisse 2017. Zudem wird für die Bestimmung der zeitlich massgebenden Verhältnisse auf die jüngste rechtskräftige Steuerveranlagung, die am 1. April des dem Anspruchsjahr vorangehenden Jahres vorliegt und maximal drei Jahre alt sein darf, abgestellt (§ 8 Abs. 1 EGzKVG und § 9 VVzEGzKVG). Auch bezüglich Krankenkassenprämie wird nicht auf die Höhe der persönlichen Prämie abgestellt, sondern auf eine Richtprämie (§ 9 EGzKVG). Es sind also nicht künftige, noch unbekannte Verhältnisse massgeblich, sondern Daten, welche dem Beschwerdeführer bis zum 30. September 2016 bekannt waren.