Verhalten dar, welches die Wiederherstellung einer Frist rechtfertigen würde. 3.5 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, bis Ende September 2016 seien ihm die finanziellen Verhältnisse 2017 gar nicht bekannt gewesen, gilt darauf hinzuweisen, dass sich der Anspruch auf Prämienverbilligung nach den persönlichen Verhältnissen am 1. April des dem Anspruchsjahr vorangehenden Jahres beurteilt (§ 12 Abs. 1 EGzKVG). Mithin waren konkret die Verhältnisse am 1. April 2016 massgebend und nicht die in der Zukunft liegenden Verhältnisse