5 3.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Anmeldefrist (30.9.) sei ihm nicht bekannt gewesen, beruft er sich zu Unrecht auf seine Rechtsunkenntnis. Wie ausgeführt, werden Gesetze mit der amtlichen Publikation des Textes als bekannt vorausgesetzt und daraus abgeleitet gilt der allgemeine Grundsatz, dass Rechtsunkenntnis schadet und niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten kann (Erw. 3.2). Mithin kann der Beschwerdeführer aus der Tatsache, dass ihm die gesetzliche Anmeldefrist nicht bekannt war, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Insbesondere stellt es kein entschuldbares