Und schliesslich macht er geltend, für 2016 Prämienverbilligung erhalten zu haben; mithin habe die Verwaltung seine finanzielle Situation gekannt, weshalb sie ihn hätte anschreiben müssen. Das habe sie nicht getan, er habe keine Unterlagen für 2017 erhalten, womit er eigentlich gerechnet habe. Man könne ihm daher nun nicht Fristversäumnis vorwerfen. Wenn jemand Beihilfe erhalte, sei es naturgemäss so, dass man ihm rechtzeitig ein neues Formular zustelle, damit er dieses ausfüllen könne. Alles andere sei eine Verletzung von Treu und Glauben, bzw. Art. 9 BV.