3.3 In seiner Begründung führt der Beschwerdeführer aus, bislang habe seine Frau die finanziellen Belange erledigt, er sei relativ unbeholfen darin; nach deren Auszug müsse er sich zuerst wieder zurecht finden. Er befinde sich in einem Scheidungsverfahren, die Scheidungskonvention liege erst im Entwurf vor, weshalb er heute noch nicht wisse, ob oder in welchem Masse er 2017 Unterhaltsbeiträge erhalte; es sei alles offen. Zudem habe er per 30. September 2016 auch die Höhe der Krankenkassenprämien noch gar nicht gekannt. Und schliesslich macht er geltend, für 2016 Prämienverbilligung erhalten zu haben;