Insbesondere unbeachtlich ist auch die Geltendmachung von fehlender Rechtskenntnis, da Gesetze mit der amtlichen Publikation des Textes als bekannt gelten und daraus abgeleitet der allgemeine Grundsatz gilt, dass Rechtsunkenntnis schadet und niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten kann (ignorantia iuris nocet; BGE 136 V 331 Erw. 4.2.3.1 S. 336 mit weiteren Verweisen; BGE 111 V 402 Erw. 3 S. 405; VGE II 2015 15 vom 22.7.2015 Erw. 3.3; VGE II 2015 39 vom 26.8.2015 Erw. 3.3).