3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, vor Ablauf der gesetzlichen Frist bis am 30. September 2016 keine Anmeldung zur Prämienverbilligung 2017 eingereicht zu haben. Mithin ist unbestritten, dass die Frist nicht eingehalten wurde. Der Beschwerdeführer beantragt indes Wiederherstellung der Frist. Dasselbe hat er bereits in seiner Eingabe vom 28. Februar 2017 an die Vorinstanz beantragt. Indem die Vorinstanz auf das Gesuch nicht eingetreten ist, hat sie auch das Begehren um Wiederherstellung der Frist abgelehnt.