2. Die Frist sei wiederherzustellen. 3. Dem Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Einkommenssituation die individuelle Prämienverbilligung zuzusprechen. 4. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und er sei von allen Vorschüssen und Gerichtskosten zu befreien. Unter Kostenfolge. Mit Vernehmlassung vom 13. April 2017 beantragt die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde vom 31. März 2017. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: