B. Nachdem A.________ mit Eingabe vom 28. Februar 2017 bei der Ausgleichskasse sinngemäss die Aufhebung der Mitteilung vom 2. Februar 2017, Wiederherstellung der Frist und Zusprache der individuellen Prämienverbilligung 2017 anbegehrte, verfügte die Ausgleichskasse am 2. März 2017, infolge Fristversäumnis werde auf das Gesuch um Prämienverbilligung 2017 nicht eingetreten. C. Am 31. März 2017 erhebt A.________ gegen die Verfügung der Ausgleichskasse vom 2. März 2017 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der Ausgleichskasse Schwyz vom 2. März 2017 sei aufzuheben.