A. Am 19. Januar 2017 unterzeichnete A.________ (geb. ________1965) die Anmeldung zur Prämienverbilligung 2017 für sich und den Sohn (geb.________1998) und reichte dieses mit einem Begleitschreiben vom 20. Januar 2017 ein (Eingang Ausgleichskasse 30.1.2017). Mit Schreiben vom 2. Februar 2017 teilte die Ausgleichskasse A.________ mit, seine Anmeldung sei erst nach Ablauf der Frist eingereicht worden, weshalb kein Anspruch auf Prämienverbilligung bestehe.