{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-04-26", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-40_2017-04-26.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "48095a9beec497e57f5bcf52c98847c4"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-40_2017-04-26.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2017_40_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2b565ef0b4683297c80aba4ca46ed58d2402a2a23b5ae302fb7c22c4314c15db65104ac1c025fd335f2e854213a61a9e4d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2b565ef0b4683297c80aba4ca46ed58d2402a2a23b5ae302fb7c22c4314c15db65104ac1c025fd335f2e854213a61a9e4d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2017_40", "Checksum": "48ab17c79eb714baa398158d4dded98e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2017 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Wie ausgeführt, werden Gesetze mit der amtlichen Publikation des Textes\nals bekannt vorausgesetzt und daraus abgeleitet gilt der allgemeine Grundsatz,\ndass Rechtsunkenntnis schadet und niemand Vorteile aus seiner eigenen\nRechtsunkenntnis ableiten kann (Erw. 3.2). Mithin kann der Beschwerdeführer\naus der Tatsache, dass ihm die gesetzliche Anmeldefrist nicht bekannt war,\nnichts zu seinen Gunsten ableiten. Insbesondere stellt es kein entschuldbares\nVerhalten dar, welches die Wiederherstellung einer Frist rechtfertigen würde.\n\n3.5 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, bis Ende September 2016\nseien ihm die finanziellen Verhältnisse 2017 gar nicht bekannt gewesen, gilt darauf hinzuweisen, dass sich der Anspruch auf Prämienverbilligung nach den persönlichen Verhältnissen am 1. April des dem Anspruchsjahr vorangehenden Jahres beurteilt (§ 12 Abs. 1 EGzKVG). Mithin waren konkret die Verhältnisse am 1.\nApril 2016 massgebend und nicht die in der Zukunft liegenden Verhältnisse 2017.\nZudem wird für die Bestimmung der zeitlich massgebenden Verhältnisse auf die\njüngste rechtskräftige Steuerveranlagung, die am 1. April des dem Anspruchsjahr\nvorangehenden Jahres vorliegt und maximal drei Jahre alt sein darf, abgestellt (§\n8 Abs. 1 EGzKVG und § 9 VVzEGzKVG). Auch bezüglich Krankenkassenprämie\nwird nicht auf die Höhe der persönlichen Prämie abgestellt, sondern auf eine\nRichtprämie (§ 9 EGzKVG). Es sind also nicht künftige, noch unbekannte Verhältnisse massgeblich, sondern Daten, welche dem Beschwerdeführer bis zum\n30. September 2016 bekannt waren.\n\n3.6 Nicht durchzudringen vermag der Beschwerdeführer sodann mit der Begründung, die Vorinstanz hätte ihm die Anmeldung zustellen müssen, resp. ihn\nauf die Anmeldung hinweisen müssen. Den Kantonen steht betreffend Umsetzung der Prämienverbilligung ein grosser Spielraum zu (vgl. Erw. 2.1). Insbesondere steht es den Kantonen auch frei, die Prämienverbilligung bei entsprechenden Steuerdaten direkt, d.h. ohne Gesuch zu leisten, oder aber von den Versicherten ein ausdrückliches Gesuch zu verlangen. Der Kanton Schwyz hat das\nzweite System gewählt und verlangt von den Versicherten innert gesetzlicher\nFrist ein Gesuch, wobei es sich um eine Verwirkungsfrist handelt. Zwar sieht das\nGesetz auch die Möglichkeit vor, dass die Ausgleichskasse mutmasslich berechtigten Personen ein Anmeldeformular zustellt (§ 12 Abs. 1 VVzEGzKVG). Es besteht von Gesetzes wegen aber weder ein Anspruch auf Zustellung eines Formulars, noch entbindet die Zustellung eines Formulars von dessen fristgerechten\nEinreichung. Vor allem aber bedeutet die Tatsache, dass eine mutmasslich berechtigte Person, welche keine Anmeldung zugestellt erhält, nicht, dass ihr bei\n\n6\nFristversäumnis kein Verschulden vorgeworfen werden kann, resp. die Frist wiederhergestellt werden kann. Denn Personen, die kein Anmeldeformular erhalten\nhaben und einen Anspruch auf Prämienverbilligung erheben wollen, müssen\ngemäss § 12 Abs. 2 VVzEGzKVG das Anmeldeformular bei ihrer Wohngemeinde\noder der Ausgleichskasse Schwyz selbst beziehen. Diese gesetzliche Bestimmung verdeutlicht, dass die Verantwortlichkeit für den Erhalt bzw. Bezug des\nAnmeldeformulars bei den anspruchsberechtigten Personen liegt (VGE II 2016 1\nvom 16.2.2016 Erw. 2.2). Weder besteht ein Anspruch, dass einem das Anmeldeformular zugestellt wird, noch entbindet es von der Fristeinhaltung, wenn kein\nAnmeldeformular zugestellt wurde. Aus diesen gesetzlichen Bestimmungen lässt\nsich auch kein Anspruch auf eine \"automatische\" Zusprache von Prämienverbilligungen an bisherige anspruchsberechtigte Personen ableiten. Der Beschwerdeführer kann daher nichts zu seinen Gunsten herleiten, wenn er im Jahr 2016 eine\nPrämienverbilligung erhalten hat und seine Daten der Ausgleichskasse bekannt\nwaren, er jedoch nicht auf die neuerliche Anmeldung aufmerksam gemacht wurde. Mithin liegt die Verantwortlichkeit für den Erhalt bzw. Bezug der Anmeldeformulare wie auch insbesondere für die fristgerechte Anmeldung insgesamt bei\nden anspruchsberechtigten Personen.\n\n3.7 Auch besteht keine Pflicht der Behörden, versicherte Personen individuell\nauf die Möglichkeit der Prämienverbilligung aufmerksam zu machen. Hingegen\nwird die Bevölkerung regelmässig hierüber und insbesondere auch über die Bedeutung der rechtzeitigen Einreichung des Gesuchs um Prämienverbilligung informiert. So wurde im Amtsblatt Nr. 36 vom 9. September 2016 (S. 2139) mit\nFettdruck auf die Möglichkeit der Prämienverbilligung und insbesondere die Anmeldefrist per 30. September 2016 hingewiesen. Die entsprechende Meldung\nwurde auch durch Tageszeitungen übernommen. Dass der Beschwerdeführer\nweder das Amtsblatt noch eine Tageszeitung abonniert hat, entbindet ihn nicht\nvon der Fristeinhaltung. Vor allem aber entsteht dadurch auch nicht eine Pflicht\ndes Staates, ihn, der vom Staat eine Leistung beziehen will, persönlich auf die\nAnmeldung hinzuweisen.\n\n3.8 Der Beschwerdeführer macht keine weiteren Gründe geltend, welche darauf schliessen lassen würden, dass er die Frist unverschuldet verpasst hat. Auch\nden Akten lässt sich nichts entnehmen. Damit aber besteht keine Grundlage für\neine ausnahmsweise Wiederherstellung der Anmeldefrist. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.\n\n4. Sollten sich die Verhältnisse des Beschwerdeführers etwa aufgrund der\nScheidung künftig resp. unterjährig wesentlich verändern (wobei das Gesetz die\n\n"}