{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-04-26", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-40_2017-04-26.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "48095a9beec497e57f5bcf52c98847c4"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-40_2017-04-26.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2017_40_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2b565ef0b4683297c80aba4ca46ed58d2402a2a23b5ae302fb7c22c4314c15db65104ac1c025fd335f2e854213a61a9e4d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2b565ef0b4683297c80aba4ca46ed58d2402a2a23b5ae302fb7c22c4314c15db65104ac1c025fd335f2e854213a61a9e4d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2017_40", "Checksum": "48ab17c79eb714baa398158d4dded98e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2017 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Es liegt im Wesen von Verwirkungsfristen, dass sie grundsätzlich\n3\nweder von der Verwaltung noch von einem Richter erstreckt werden können (vgl.\nVGE II 2012 107 vom 25.9.2012 Erw. 2.5). Die Frist kann hingegen nach § 17\nAbs. 2 Satz 1 EGzKVG bei unverschuldeter Verhinderung wiederhergestellt werden.\n\n2.3 Eine Handlung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie vor Ablauf der Frist vorgenommen wird (§ 4 des Gesetzes über die Verwaltungspflege [VRP; SRSZ\n234.110] vom 6.6.1974 i.V.m. § 159 des Justizgesetzes [JG; SRSZ 231.110] vom\n18.11.2009). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist\nan die Bestimmungsstelle gelangen oder für sie der Schweizerischen Post übergeben sein. Als Beweis für die Übergabe zuhanden der Schweizerischen Post\ndient grundsätzlich der Poststempel. Es reicht bereits der Einwurf in einem Briefkasten der Schweizerischen Post, sofern der Beweis der Rechtzeitigkeit durch\nZeugen oder andere Beweismittel erbracht werden kann (Kölz/ Bosshart/ Röhl,\nKommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,\nZürich 2014, § 11 N 46; Kieser, ATSG-Kommentar, 3. A., Zürich/ Basel/ Genf\n2015, Art. 39 N 9).\n\n3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, vor Ablauf der gesetzlichen Frist bis\nam 30. September 2016 keine Anmeldung zur Prämienverbilligung 2017 eingereicht zu haben. Mithin ist unbestritten, dass die Frist nicht eingehalten wurde.\n\nDer Beschwerdeführer beantragt indes Wiederherstellung der Frist. Dasselbe hat\ner bereits in seiner Eingabe vom 28. Februar 2017 an die Vorinstanz beantragt.\nIndem die Vorinstanz auf das Gesuch nicht eingetreten ist, hat sie auch das Begehren um Wiederherstellung der Frist abgelehnt.\n\n3.2 Ansprüche, die nach Ablauf der Frist geltend gemacht werden, sind\ngrundsätzlich verwirkt (Erw. 2.2). Die Frist kann jedoch ausnahmsweise bei unverschuldeter Verhinderung wieder hergestellt werden (§ 17 Abs. 2 EGzKVG).\n\nUnverschuldet ist das Versäumnis, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und\nder Partei keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann (EGV-SZ 1997 Nr. 26\nErw. 2b; Kölz/ Häner/ Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich 2013, Rz. 587). Es muss sich um Gründe von\neinigem Gewicht, wie schwere Erkrankung oder Unfall, höhere Gewalt (wie Naturkatastrophen), plötzlich eintretende Handlungsunfähigkeit, unerwarteter Tod\nnaher Angehöriger und dergleichen handeln, so dass die betroffene Person von\nder Rechtshandlung abgehalten wird, und auch nicht in der Lage ist, eine Vertretung zu bestellen (BGE 112 V 225, 108 V 109). Gründe wie Ferienabwesenheit,\nArbeitsüberlastung, Unbeholfenheit oder Unachtsamkeit reichen praxisgemäss\nnicht aus (Kölz/ Häner/ Bertschi, a.a.O., Rz. 587; VGE II 2015 39 vom 26.8.2015\n4\nErw. 3.1; VGE II 2013 105 vom 23.10.2013 Erw. 2.1; VGE I 2007 284 vom\n22.1.2008 Erw. 2.6). Einer Fristwiederherstellung steht demgemäss bereits\nschon leichtes Verschulden der betroffenen Person entgegen (Griffel, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014, §\n12 N 44). Bei den anerkannten Wiederherstellungsgründen handelt es sich somit\num Situationen, in welchen es der betroffenen Person überhaupt nicht oder nur\nmittels unverhältnismässigem Aufwand möglich ist, die Frist einzuhalten.\n\nInsbesondere unbeachtlich ist auch die Geltendmachung von fehlender Rechtskenntnis, da Gesetze mit der amtlichen Publikation des Textes als bekannt gelten\nund daraus abgeleitet der allgemeine Grundsatz gilt, dass Rechtsunkenntnis\nschadet und niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten\nkann (ignorantia iuris nocet; BGE 136 V 331 Erw. 4.2.3.1 S. 336 mit weiteren\nVerweisen; BGE 111 V 402 Erw. 3 S. 405; VGE II 2015 15 vom 22.7.2015 Erw.\n3.3; VGE II 2015 39 vom 26.8.2015 Erw. 3.3).\n\nGemäss Lehre und Rechtsprechung soll der Behörde bei der Beurteilung des\ngeltend gemachten Wiederherstellungsgrundes zwar ein weiter Ermessensspielraum zukommen, doch darf ein Hinderungsgrund im Interesse eines geordneten\nVerfahrensablaufes nicht leichthin angenommen werden; anzulegen ist vielmehr\nein strenger Massstab (vgl. VGE II 2012 107 vom 25.9.2012 Erw. 4 mit Hinweisen auf EGV-SZ 1997 Nr. 26 Erw. 2b; BGE 108 V 110; Kölz/ Häner/ Bertschi,\na.a.O., Rz. 588; VGE II 2013 38 vom 26.8.2013 Erw. 3.3).\n\n3.3 In seiner Begründung führt der Beschwerdeführer aus, bislang habe seine\nFrau die finanziellen Belange erledigt, er sei relativ unbeholfen darin; nach deren\nAuszug müsse er sich zuerst wieder zurecht finden. Er befinde sich in einem\nScheidungsverfahren, die Scheidungskonvention liege erst im Entwurf vor, weshalb er heute noch nicht wisse, ob oder in welchem Masse er 2017 Unterhaltsbeiträge erhalte; es sei alles offen. Zudem habe er per 30. September 2016 auch\ndie Höhe der Krankenkassenprämien noch gar nicht gekannt. Und schliesslich\nmacht er geltend, für 2016 Prämienverbilligung erhalten zu haben; mithin habe\ndie Verwaltung seine finanzielle Situation gekannt, weshalb sie ihn hätte anschreiben müssen. Das habe sie nicht getan, er habe keine Unterlagen für 2017\nerhalten, womit er eigentlich gerechnet habe. Man könne ihm daher nun nicht\nFristversäumnis vorwerfen. Wenn jemand Beihilfe erhalte, sei es naturgemäss\nso, dass man ihm rechtzeitig ein neues Formular zustelle, damit er dieses ausfüllen könne. Alles andere sei eine Verletzung von Treu und Glauben, bzw. Art. 9\nBV.\n\n"}