3.3 Wenn aber bereits der gute Glaube als kumulative Voraussetzung für den Erlass der Rückerstattung zu verneinen ist, dann braucht die weitere Voraussetzung der grossen Härte nicht weiter geprüft zu werden. Die Vorinstanz hat das Gesuch um Erlass der Rückerstattung zu Recht abgelehnt. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet. 4. Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist in der Regel kostenlos (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG), von welcher Regel in casu nicht abzuweichen ist. Dem Ergebnis entsprechend fällt eine Parteientschädigung ausser Betracht.