Mit Verweis auf die Lehre, wonach grobfahrlässig handelt, wer bei der Erfüllung der Meldepflicht nicht das ihm nach seiner Fähigkeit und seinem Bildungsgrad zumutbare Mindestmass an Sorgfalt anwendet, sowie auf die Rechtsprechung, wonach schuldhaftes Verhalten insbesondere auch in der Unterlassung bestehen kann, sich bei der Verwaltung nicht zu erkundigen, hält die Vorinstanz zu Recht fest, die Beschwerdeführerin habe in nicht entschuldbarer Weise nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit walten lassen, das von einer verständigen Person in gleicher Lage und bei gleichen Umständen verlangt werden darf. Es handelt