Sie nennt keinen Grund, der sie in dieser Annahme bekräftigte. Hingegen weist die Vorinstanz zu Recht auf die Tatsache hin, dass Arbeitslose über ihre Rechte und Pflichten orientiert werden. Sie werden informiert, dass im Rahmen der Mitwirkungspflicht Zwischenverdienste zu melden sind und dass Zwischenverdienst jedes Einkommen ist, das kleiner ist als 6 die Arbeitslosenentschädigung (Vi-act. 2). Ebenso werden die Versicherten monatlich nach allfälligen Zwischenverdiensten befragt.