Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe dieses Entgelt gar nie erhalten, es sei immer direkt ihrem Darlehensgläubiger überwiesen worden. Sofern dies zutrifft - was vorliegend keine Rolle spielt - so erfolgte dieser Zahlungsfluss allein aufgrund ihrer eigenen Anweisung. Sie musste somit wissen, dass sie gegenüber der C.________ GmbH einen Lohnanspruch hat und sie veranlasste die Zahlung an einen Dritten zwecks Schuldentilgung. Mithin wusste sie sehr wohl, dass ihre Arbeit entschädigt wurde.