Ebenso irrelevant ist, ob der Arbeitnehmer das Entgelt sich oder direkt an einen Darlehensgläubiger auszahlen lässt, um derart eine Schuld zu tilgen. Nachdem die C.________ GmbH für das Entgelt auch Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet hat, ist sodann davon auszugehen, dass zumindest die Arbeitgeberin klar von einem Lohn ausging. Auch musste der Beschwerdeführerin klar sein, dass damit mindestens ihre Schuld getilgt wurde (was ihr Vermögen ebenso äufnet).