3.2 Entgegen ihren Ausführungen kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf den guten Glauben berufen. Sie hat das Engagement bei der C.________ GmbH wohl insbesondere deshalb angenommen, weil sie dafür entschädigt wurde. Mit anderen Worten erhielt sie für ihre Arbeitsleistung eine Gegenleistung. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, ist unter Erwerbseinkommen jedes Entgelt für persönliche Arbeitsleistung zu verstehen. Gleichgültig ist, wie dieses von den Parteien bezeichnet wird. Ebenso irrelevant ist, ob der Arbeitnehmer das Entgelt sich oder direkt an einen Darlehensgläubiger auszahlen lässt, um derart eine Schuld zu tilgen.