Sie habe damit nicht grob fahrlässig gehandelt und nicht das zumutbare Mass an Sorgfalt angewendet. Sie habe den Zwischenverdienst in gutem Glauben nicht gemeldet. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 20. Februar 2017 ergänzt sie sodann, die Aussage Ziffer 1 des angefochtenen Einspracheentscheides, wonach sie vom 3. September 2012 bis 2. September 2016 Leistungen der Arbeitslosenkasse im Umfange eines Vollzeitpensums erhalten habe, sei falsch. Sie habe