__ GmbH habe sie nicht als Einkommen, sondern direkt als Rückzahlung des bezogenen Vorschusses genutzt. Der Betrag habe ihr ja nicht für den Lebensunterhalt zur Verfügung gestanden (Bf-act. 3). Dank diesen Zahlungen habe sie ihr Geschäft aufbauen können und benötige dank dessen auch keine Leistungen der Arbeitslosenversicherung mehr (Bf-act. 4). In der Einsprache vom 20. Januar 2017 erklärt sie zudem, die Geldbeträge nicht erhalten zu haben, nicht für den Lebensunterhalt nutzen zu können; das Geld sei direkt für die Schuldbegleichung an den Darlehensgeber bezahlt worden. Sie habe damit nicht grob fahrlässig gehandelt und nicht das zumutbare Mass an Sorgfalt angewendet.