GmbH, Chur, hat die Beschwerdeführerin 2014 einen Bruttolohn von Fr. 6'080.-- erzielt. Die Arbeitgeberin vermochte die Lohnzahlungen den Monaten März, Juni, August, September und Oktober 2014 zuzuteilen (Vi-act. 4). Es ist damit erstellt, dass die Beschwerdeführerin in der fraglichen Zeit einen Zwischenverdienst erzielt, diesen gegenüber der Arbeitslosenkasse aber nicht deklariert und im entsprechenden Umfang zuviel Taggelder bezogen hat.