3. Die Beschwerdeführerin bezog vom 3. September 2012 bis 2. September 2016 Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Vi-act. 6). In den Formularen "Angaben der versicherten Person für den Monat" März, Juni, August, September sowie Oktober 2014 bestätigte die Beschwerdeführerin gegenüber der Arbeitslosenkasse konsequent, für keine Arbeitgeber tätig gewesen zu sein und keinen Zwischenverdienst erzielt zu haben (Vi-act. 5). Gemäss dem am 3. März 2015 ausgestellten Lohnausweis der C.________ GmbH, Chur, hat die Beschwerdeführerin 2014 einen Bruttolohn von Fr. 6'080.-- erzielt.