Mit Schreiben vom 14. November 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin um Erlass der Rückerstattung. Einsprache gegen die Verfügung hat sie nicht erhoben, womit diese rechtskräftig wurde. Gegenstand und zu überprüfen ist somit einzig, 2 ob die Vorinstanz das Gesuch um Erlass der Rückerstattung zu Recht abgewiesen hat (und nicht auch, ob die Arbeitslosenkasse zu Recht eine Rückerstattung in der Höhe von Fr. 4'238.60 verfügt hat).