D. Am 20. Februar 2017 erhebt A.________ gegen den Einspracheentscheid des Amtes für Arbeit vom 3. Februar 2017 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit dem sinngemässen Antrag, den Einspracheentscheid aufzuheben und ihr Gesuch um Erlass der Rückforderung gutzuheissen. Mit Vernehmlassung vom 7. März 2017 beantragt das Amt für Arbeit, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: