C. Mit Verfügung vom 2. November 2016 forderte die Arbeitslosenkasse von A.________ einen Betrag von Fr. 4'238.60 an zu Unrecht ausbezahlten Arbeitslosengeldern zurück. Am 14. November 2016 ersuchte A.________ die Arbeitslosenkasse um Verzicht auf die Rückerstattung. Dieses Erlassgesuch hat das Amt für Arbeit mit Verfügung vom 4. Januar 2017 abgelehnt, wogegen A.________ am 20. Januar 2017 Einsprache erhob. Mit Entscheid vom 3. Februar 2017 hat das Amt für Arbeit die Einsprache abgewiesen.