{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-04-26", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-32_2017-04-26.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "16caaa97256579704cbadbc48b60404e"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-32_2017-04-26.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2017_32_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f267c83c1d81b455c9fc1186f28417e711554da339658a096907ed97d148ccdc51632e3b245ee82c8d4c29c88f4a37c8ded7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f267c83c1d81b455c9fc1186f28417e711554da339658a096907ed97d148ccdc51632e3b245ee82c8d4c29c88f4a37c8ded7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2017_32", "Checksum": "8ddfeb8351b3a03fb37bdc5e3636d2ff"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2017 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 26.04.2017 II 2017 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitslosenversicherung (Rückforderung Arbeitslosengelder, Erlass) | Arbeitslosenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:27:21", "Checksum": "e5c1ffb827699cba7ad508e1fcc1d4e8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 26.04.2017 II 2017 32\nRegeste:\nArbeitslosenversicherung (Rückforderung Arbeitslosengelder, Erlass) | Arbeitslosenversicherung\n\nMit Verweis auf die Lehre, wonach grobfahrlässig handelt, wer bei der Erfüllung\nder Meldepflicht nicht das ihm nach seiner Fähigkeit und seinem Bildungsgrad\nzumutbare Mindestmass an Sorgfalt anwendet, sowie auf die Rechtsprechung,\nwonach schuldhaftes Verhalten insbesondere auch in der Unterlassung bestehen\nkann, sich bei der Verwaltung nicht zu erkundigen, hält die Vorinstanz zu Recht\nfest, die Beschwerdeführerin habe in nicht entschuldbarer Weise nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit walten lassen, das von einer verständigen Person\nin gleicher Lage und bei gleichen Umständen verlangt werden darf. Es handelt\nsich nicht um eine leichte Nachlässigkeit, die den guten Glauben nicht zerstört.\nNachdem die Beschwerdeführerin im relevanten Zeitpunkt bereits fast 1½ Jahre\narbeitslos war, hätte von ihr - auch aufgrund ihrer Erfahrung mit der Arbeitslosenkasse sowie dem RAV - erwartet werden dürfen, dass sie sich bei der Verwaltung zumindest erkundigt, ob es sich bei den Zahlungen der C.________ GmbH\num einen zu deklarierenden Zwischenverdienst handelt. Indem sie das Entgelt\neigenmächtig nicht deklarierte, befand sie sich in einem nicht entschuldbaren Irrtum; sie zumindest grobfahrlässig gehandelt.\n\n3.3 Wenn aber bereits der gute Glaube als kumulative Voraussetzung für den\nErlass der Rückerstattung zu verneinen ist, dann braucht die weitere Voraussetzung der grossen Härte nicht weiter geprüft zu werden. Die Vorinstanz hat das\nGesuch um Erlass der Rückerstattung zu Recht abgelehnt. Damit erweist sich die\nBeschwerde als unbegründet.\n\n4. Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist in der Regel\nkostenlos (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG), von welcher Regel in\ncasu nicht abzuweichen ist. Dem Ergebnis entsprechend fällt eine Parteientschädigung ausser Betracht.\n\n7\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110).\n\nSoweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht\nzulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).\n\n4. Zustellung an:\n- die Beschwerdeführerin (R)\n- die Vorinstanz\n- und das Staatssekretariat für Wirtschaft, SECO, 3003 Bern (A).\n\nIm Namen des Verwaltungsgerichts\n\nDer Vizepräsident:\n\nDer a.o. Gerichtsschreiber:\n\n*Anforderungen an die Beschwerdeschrift\nDie Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der\nBeweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form\ndarzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die\nsich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen\nhat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.\n\nVersand: 2. Mai 2017\n\n8\n"}